Übertragung von Vermögenswerten von einer Unterstützungskasse auf eine andere Unterstützungskasse

22. April 2020vonvon

Das Bundesfinanzministerium hat aktuell zur Frage Stellung genommen, ob bei einem Ausscheiden eines Trägerunternehmens aus einer Unterstützungskasse aufgrund eines Wechsels der Durchführung der Altersversorgung auf eine andere Unterstützungskasse eine Übertragung von Vermögenswerten erfolgen kann, ohne dass gegen das Vermögensbindungsgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c KStG verstoßen wird. Ein Verstoß würde zu einem Versagen der Körperschaftsteuerbefreiung der Kasse führen.

Nach Ansicht des BMF ergibt sich kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot, wenn die auf das Trägerunternehmen entfallenden Vermögenswerte von einer steuerbefreiten Unterstützungskasse auf eine andere steuerbefreite Unterstützungskasse übertragen werden. Diese Übertragungsmöglichkeit muss in der Satzung nicht explizit geregelt sein.

Fazit für die Praxis:

Das Schreiben des BMF schafft zwar Klarheit für die abgebende Unterstützungskasse, enthält jedoch keine Aussage, ob die Vermögensübertragung zum zulässigen Kassenvermögen für die übernehmende Kasse zuzurechnen ist. Daher ist es aus unserer Sicht noch immer kritisch einen einmaligen Vermögenswert ohne vorherige Anfrage bei zuständigen Finanzamt in eine steuerbefreite Unterstützungskasse aufzunehmen.

(BMF-Schreiben vom 18. Februar 2020 – IV C2 – S 2723/19/10001 :004)

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