Überarbeitung der IDW Stellungnahme zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen
IDW RS HFA 30
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat die „IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30)“ überarbeitet. In der Verlautbarung mit Stand 16.12.2016 sind unter anderem folgende Neuerungen berücksichtigt:
Im März 2016 wurden Vorschriften des Handelsgesetzbuches geändert. Der Durchschnittszeitraum für die Berechnung der Abzinsungszinssätze für die Rückstellungen von Altersversorgungsverpflichtungen verlängert sich von sieben auf zehn Jahre. Weiterhin wurden Regelungen für den Unterschiedsbetrag und eine Ausschüttungssperre neu eingeführt. Hierüber haben wir im MAGNUS-Newsletter 1/2016 informiert. Diese Änderungen und Anwendungsfragen sind nun in die IDW Stellungnahme eingearbeitet.
Der Abschnitt zu den Auswirkungen einer Schuldübernahme (durch Betriebsübergang nach § 613a BGB) sowie einer Erfüllungsübernahme mit oder ohne Schuldbeitritt auf die Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen wurde aufgrund von BFH-Rechtsprechung überarbeitet. Unter anderem sind künftig auch Freistellungsverpflichtungen (bezogen auf Altersversorgungsverpflichtungen) bei Vorliegen eines Schuldbeitritts wie Altersversorgungsverpflichtungen zu behandeln.
Die überarbeitete IDW Stellungnahme ersetzt die „IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30)“ in der Fassung vom 10.06.2011. Sie ist anzuwenden bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die nach dem 31.12.2015 beginnen.