Überarbeitung der IDW Stellungnahme zur Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen

20. Juli 2017vonvon

IDW RS HFA 30
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat die „IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzie­rung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30)“ überarbeitet. In der Verlautbarung mit Stand 16.12.2016 sind unter anderem folgende Neuerungen berücksichtigt:

Im März 2016 wurden Vorschriften des Handels­gesetzbuches geändert. Der Durchschnitts­zeit­raum für die Berechnung der Abzinsungszins­sätze für die Rückstellungen von Altersversor­gungsverpflichtungen verlängert sich von sieben auf zehn Jahre. Weiterhin wurden Regelungen für den Unterschiedsbetrag und eine Ausschüt­tungssperre neu eingeführt. Hierüber haben wir im MAGNUS-Newsletter 1/2016 informiert. Diese Änderungen und Anwendungsfragen sind nun in die IDW Stellungnahme eingearbeitet.

Der Abschnitt zu den Auswirkungen einer Schuld­übernahme (durch Betriebsübergang nach § 613a BGB) sowie einer Erfüllungsübernahme mit oder ohne Schuldbeitritt auf die Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen und ver­gleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen wurde aufgrund von BFH-Rechtsprechung über­arbeitet. Unter anderem sind künftig auch Frei­stellungsverpflichtungen (bezogen auf Altersver­sorgungsverpflichtungen) bei Vorliegen eines Schuldbeitritts wie Altersversorgungsverpflich­tungen zu behandeln.

Die überarbeitete IDW Stellungnahme ersetzt die „IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversor­gungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30)“ in der Fassung vom 10.06.2011. Sie ist anzuwenden bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die nach dem 31.12.2015 beginnen.