Steuerliche Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen
BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018, IV C 6 – S 2175/07/10002
Durch das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 ändern sich die Vorschriften für die Rückstellungsbildung für Nachteilsausgleichszahlungen bei Altersteilzeit.
Beim sogenannten „Nachteilsausgleich“ verpflichtet sich der Arbeitgeber, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende der Altersteilzeit einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag an den Arbeitnehmer zu zahlen, zum Beispiel als Ausgleich für die Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch vorgezogenen Rentenbezug. Bisher durfte hierfür eine steuerliche Rückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts ratierlich während der Beschäftigungsphase angesammelt werden. Diese Rückstellungsbildung ist nunmehr nur noch zulässig, wenn die Zahlung des Ausgleichsbetrags nicht vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig ist. Auch wenn dieses Ereignis zum Bilanzstichtag wahrscheinlich ist, wie zum Beispiel die Minderung der gesetzlichen Rente durch Abschläge, ist keine Rückstellungsbildung mehr erlaubt.
Die Neuregelung ist erstmals bei Altersteilzeitverhältnissen anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt beginnen. Die auf Basis der bisher gültigen Regelungen passivierten Rückstellungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 28 März 2007 können planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.
Arbeitgeber sollten in künftigen Altersteilzeitverträgen die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen überprüfen.