Rückstellungen in voller Höhe auch bei Zusage einer Überversorgung

2. Juli 2015vonvon

FG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2014 – 6 K 6045/12
Tatbestand:

Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Ge­schäftsführer eine Zusage auf ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 6.000,00 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahrs zugesagt. In seinem letzten aktiven Jahr als Geschäftsführer war er nur noch in Teilzeit tätig. Sein monat­liches Gehalt reduzierte sich dadurch um ein Drittel. Das klagende Unternehmen stellte in den Streitjahren Rückstellungen ein, die die Versor­gungszahlungen in voller Höhe berücksichtigten.

Die Finanzverwaltung kürzte die Rückstellungen, da nach ständiger Rechtsprechung die nach § 6a EStG zulässige Pensionsrückstellung nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes (75 %) der letzten Aktivbe­züge zu ermitteln sei. Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG sind Werterhöhungen oder
-minderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfanges ungewiss sind, bei der Be­rechnung des Barwertes der künftigen Pensions­leistungen und der Jahresbeträge erst zu berück­sichtigen, wenn sie eingetreten sind. Nach stän­diger Rechtsprechung des BFH stellt eine der­artige Vorwegnahme künftiger Entwicklungen eine Überversorgung dar, die zur Kürzung der Pensionsrückstellungen führt. Dies gilt insbeson­dere dann, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Soweit die zugesagte Pensionsanwartschaft zusammen mit anderen Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen (z.B. Direktversicherung) den genannten Vom­hundertsatz übersteige, handele es sich daher um eine nicht rückstellbare Überversorgung. Dies sei nicht beachtet worden, denn die 75 %-Grenze sei deutlich überschritten worden. Inso­weit sei hier von einer verdeckten Gewinnaus­schüttung auszugehen.

Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass der zugrunde liegende Fall nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst sei, da dem Versorgungsberechtigten eine unab­änderliche Zusage erteilt wurde, sodass eine Ungewissheit im Gesetzessinne nicht vorliege. Unabhängig davon sei zudem auch nicht der Rechtsprechung des BFH zu folgen. Die Recht­sprechung finde keine Stütze im Gesetz, zudem seien die Grundlagen der Berechnung der Über­versorgung unklar, argumentierte das Gericht.

Bedeutung für die Praxis:

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung dazu stellt.

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