
BFH äußert sich erneut zur steuerlichen Anerkennung einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusage
Mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. I R 50/22) hat der Bundesfinanzhof eine weitere Entscheidung zur steuerlichen Behandlung arbeitnehmerfinanzierter Versorgungszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern getroffen.
Im konkreten Fall ging es um eine Gesellschaft, die ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer – einem Arzt – eine Versorgungszusage über den Durchführungsweg Pensionszusage erteilt hatte. Die Beiträge zugesagten Versorgungsleistungen wurden ausschließlich über eine monatliche Entgeltumwandlung finanziert. Für diese Verpflichtung bildete die Gesellschaft gewinnmindernde Pensionsrückstellungen.
Das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen jedoch nicht an. Es argumentierte, der Geschäftsführer habe die Pension nicht mehr „erdienen“ können, da die Zusage erst nach seinem 60. Geburtstag erteilt worden sei. Die Rückstellungen wurden deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.
Die Vorinstanz gab der Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts zunächst statt. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies den Fall zurück, da nach Ansicht des BFH das Finanzgericht nun genauer prüfen muss, ob tatsächlich eine vollständig arbeitnehmer-finanzierte Zusage vorlag oder ob wirtschaftlich doch eine (Mit-)Finanzierung durch die Gesellschaft gegeben war.
In seinem Urteil stellt der BFH fest, dass eine Versorgungszusage grundsätzlich steuerlich anerkannt werden kann, wenn sie vollständig durch eine Gehaltsumwandlung des Geschäftsführers finanziert wird. In solchen Fällen ist weder eine 2-3 jährige Probezeit für den Geschäftsführer noch ein zeitlicher Abstand von 5 Jahren zur Unternehmensgründung zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ansprüche ausschließlich vom Versorgungsberechtigten finanziert werden und für die Gesellschaft kein nennenswertes finanzielles Risiko entsteht.
Hierzu stellte der BFH klar, dass eine Versorgungszusage regelmäßig steuerlich nicht anerkannt wird, wenn die späteren Versorgungsansprüche nicht ausreichend gegen Insolvenz des Unternehmens abgesichert sind, da ein Arbeitnehmer einer Versorgungszusage aufgrund einer Entgeltumwandlung nicht zustimmen würde, wenn er hierbei das Risiko der Verschlechterung der Bonität seines Arbeitgebers tragen müsste.
Tipp für die Praxis:
Im Einzelfall muss genau geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine „echte“ Entgeltumwandlung handelt. Sofern hierbei Unsicherheiten bestehen, sollten weiterhin bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern die Vorgaben der Finanzverwaltung, wie Berücksichtigung einer Probezeit oder der Erdienbarkeitsfristen, berücksichtigt werden.
Weiterhin sollte immer darauf geachtet werden, dass die Gelder insolvenzsicher angelegt wurden.
Quelle: BFH-Urteil vom 19.11.2025 (Az. I R 50/22)
BFH äußert sich erneut zur steuerlichen Anerkennung einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgungszusage
Mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. I R 50/22) hat der Bundesfinanzhof eine weitere Entscheidung zur steuerlichen Behandlung arbeitnehmerfinanzierter Versorgungszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern getroffen. Im konkreten Fall ging es um eine Gesellschaft, die ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer – einem Arzt – eine Versorgungszusage über den Durchführungsweg Pensionszusage erteilt hatte. Die Beiträge zugesagten Versorgungsleistungen wurden ausschließlich über eine [...]


