Lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und Wechsel des Durchführungswegs
BMF Schreiben vom 04.07.2017 IV C 5 – S 2333/16/10002
Mit dem o.g. Schreiben nimmt das BMF Stellung zu einem Urteil des BFH vom 18.08.2016 (VI R 18/13). Hier hatte sich der BFH mit der Frage befasst, ob die Ablösung einer Pensionszusage durch einen Dritten zu einem Lohnzufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt.
Der BFH hat dabei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach es im Übertragungszeitpunkt nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer kein Wahlrecht hatte, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen.
Das BMF führt in seinem Schreiben vom 04.07.2017 aus, dass dieses Urteil auf alle gleichgelagerten Fälle anzuwenden ist. Sofern die Zahlung eines Ablösungsbetrages an den Dritten im Übertragungszeitpunkt nicht zum Lohnzufluss beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt, erfolgt nach dem BMF-Schreiben der Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Auszahlung der späteren Versorgungsleistung. Der übernehmende Dritte hat dann die Lohnsteuer einzubehalten und alle anderen lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.
Zudem stellt das BMF klar, dass das Urteil des BFH nicht auf den Wechsel des Durchführungsweges anzuwenden ist. So fließt in diesem Fall der Ablösungsbetrag dem Versorgungsberechtigten grundsätzlich als Arbeitslohn zu. Der Ablösungsbetrag kann jedoch, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, unter die Steuerbefreiungstatbestände des § 3 Nr. 63 bzw. § 3 Nr. 66 EStG fallen.
Bedeutung für die Praxis:
Wir hatten bereits in unserem Newsletter 01/2017 angemerkt, dass u. E. das Urteil nicht auf einen Wechsel des Durchführungswegs anzuwenden ist. Diese Auffassung wurde durch das BMF Schreiben nunmehr bestätigt. Bei einer Auslagerung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ist daher weiterhin ein Antrag nach § 4e EStG zu stellen, um den Lohnzufluss beim Versorgungsberechtigten nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei zu stellen