Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung durch Pensionskassen
BFH Urteil vom 20.09.2016- X R 23/15
Tatbestand:
Die Klägerin ging vorzeitig in den Ruhestand und bezog neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Zusatzversorgungskasse noch eine Abfindung und eine Sonderzahlung sowie eine Kapitalabfindung aus einer arbeitnehmerfinanzierten Pensionskasse. Die Beiträge zur Pensionskasse waren in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei einbezahlt worden. In der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kapitalabfindung als „Nachzahlung für mehrere Jahre“ geltend. Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 EStG) und wandte den tariflichen Steuergrundsatz an. Die Klägerin legte Einspruch und Klage gegen diese Entscheidung ein. Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Vor dem Finanzgerichtshof wurde der Klage zunächst stattgegeben, im Revisionsverfahren jedoch wieder aufgehoben.
Entscheidung:
Eine einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche aus einer Pensionskasse führt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war.
Einkünfte, die nach § 3.63 EStG gefördert wurden, unterliegen somit dem regulären Einkommensteuertarif.
Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind.
Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil ganz allgemein fest, dass eine Zusammenballung von Einkünften nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen darf. Im vorliegenden Fall war die Zahlung der Kapitalabfindung vertragsgemäß, weil im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt war. Somit lag nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Zusammenballung von Einkünften vor. Infolgedessen hat der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall die Anwendung der Fünftelregelung abgelehnt.
Zudem zieht der Bundesfinanzhof in seinem Urteil in Zweifel, „ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.“
Auswirkung auf Praxis:
Die Ansicht des BFH zum Kapitalwahlrecht steht im Gegensatz zu der derzeitigen Praxis der Finanzverwaltung (BMF Schreiben 24.07.2013). Dies gilt u.E. zumindest bis zu einer Änderung durch ein BMF-Schreiben unverändert weiter, d.h. solange kurz vor Versicherungsablauf (letztes Jahr vor Altersrente) das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird, gilt weiterhin Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG.