Erdienungsdauer bei Unterstützungskassen
BFH Urteil vom 20.07.2016 – I R 33/15
Tatbestand:
Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde 1996 eine Pensionszusage erteilt. Im November 2008 wurde zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart, dass der Past-Service im Durchführungsweg „Pensionszusage“ verbleibt und der Future-Service auf den Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ ausgelagert wird. Im Rahmen des Durchführungswegswechsels wurde die ursprüngliche Rentenzusage auf eine Kapitalzusage umgestellt. Durch den Wechsel des Durchführungsweges kam es zu einer Erhöhung des Future-Service. Das Finanzamt wertete aufgrund dessen einen Teilbetrag der an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung, da die Erhöhung nicht mehr erdienbar war. Das Unternehmen erhob dagegen Einspruch und Klage.
Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben und die gesamten an die Unterstützungskasse gezahlten Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzgerichtshof hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidung:
Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind nach Ansicht des BFH im vorliegenden Fall nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst. Dies hat zur Folge, dass die Zuwendungen in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben für das Unternehmen abziehbar sind.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die Änderung der bestehenden Versorgungszusage keine Änderung, sondern eine Neuzusage war. Wörtlich führt der BFH dazu aus:
„Da mit Wechsel des Durchführungsweges der Arbeitnehmer einen neuen Vertragspartner erhielt und bzgl. des noch zu erdienenden Teils den Direktanspruch gegen das Unternehmen verlor (Statuswechsel)…“
Da zwischen dieser unterstellten Neuzusage und dem vorgesehenen Ruhestand des Versorgungsberechtigten kein Zeitraum von 10 Jahren mehr lag (Erdienbarkeit), wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt.
Bedeutung für die Praxis:
Durchführungswegswechsel beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer werden durch dieses Urteil weiter erschwert. Bei einer Ablösung des Future Service aus einer Pensionszusage durch eine Unterstützungskasse ist nunmehr darauf zu achten, dass es entweder zu keinerlei Verbesserung der Zusage kommt (auch nicht durch Tarifmerkmale wie z.B. eine Beitragrückerstattung bei Tod) oder noch ein Erdienenszeitraum von 10 Jahren gegeben ist.