Einfrieren der Direktzusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Stand des erdienten Anspruchs und Erteilung einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage mit Wirkung für die Zukunft. Beachtung der Rechtsprechung zum Erdienenszeitraum auch im Rahmen des § 4d EStG Behandlung der Ersetzung einer Direktzusage durch eine mittelbare Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse als Neuzusage
FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 25.02.2015 – 3 K 135/12
Tatbestand:
Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde von seiner Firma eine Pensionszusage erteilt. Diese umfasste eine Alters- und Hinterbliebenenrente. Im Jahr 2008 erfolgte eine Änderung der Zusage dahingehend, dass die bis zum Änderungszeitpunkt erdiente Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenrente in der Pensionszusage festgeschrieben wurde. Für den sog. „future service“ wechselte die Firma auf den Durchführungsweg „Unterstützungskasse“. Dabei wurde festgelegt, dass die Firma eine jährliche Zuwendung an die Unterstützungskasse in Höhe von rund 70.000 Euro leistet. Zugesagt wurde eine garantierte Erlebensfallsumme von 643.956 Euro.
Das Finanzamt sah einen Teil der Zuwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung an.
Als Begründung wurde angeführt, dass es bei der Zusageänderung zu einer Erhöhung der ursprünglichen Zusage gekommen ist und der dafür notwenige 10-jährige Erdienenszeitraum bezüglich der Erhöhung der Zusage nicht eingehalten wurde.
Die Firma legte gegen diese Auffassung Klage ein.
Entscheidung:
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die mittelbare Zusage über den Durchführungsweg „Unterstützungskasse“, die durch die Änderung der ursprünglichen Direktzusage erteilt wurde, die Erdienbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Das Gericht war zudem der Auffassung, dass durch die Änderungsvereinbarung die bisherige Direktzusage „eingefroren“ wurde und für die Zukunft eine Neuzusage mit einer völlig anderen Qualität der Zusage erteilt wurde.
Bedeutung für die Praxis:
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zugelassen. Das Verfahren ist bereits beim BFH anhängig. Bis eine Entscheidung durch den BFH gefällt wurde, sollte beim Wechsel des Durchführungsweges auf eine Unterstützungskasse sorgfältig geprüft werden, ob es zu einer Erhöhung oder Veränderung der Qualität der Zusage kommt, die erdienbar sein muss.