Die Auszahlung von Sterbegeld an einen Erben, der kein „Hinterbliebener“ ist, unterliegt der Einkommensteuer

10. Juli 2019vonvon

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018 – 15 K 2439/18

Sachverhalt:
Nach dem Tod ihres Sohnes wurde einem Ehepaar ein Sterbegeld in Höhe von 8.000,- Euro aus einer Pensionskassenzusage ausgezahlt, da der Versorgungsberechtigte keine Hinterbliebenen im Sinne des Pensionskassenvertrages hinterließ. In diesem waren als Bezugsberechtigte nur der Ehegatte, der Lebenspartner, die Lebensgefährtin und die Kinder genannt.

Von der Finanzverwaltung wurde die Auszahlung als steuerpflichtige sonstige Einkünfte der Einkommensteuer unterworfen.

Dagegen klagte das Ehepaar. Sie waren der Ansicht, dass der Betrag nicht der Einkommensteuer unterliegt, da sie keine Einkünfte, sondern einen Nachlass erhalten haben .

Entscheidung:
Das Urteil des FG Düsseldorf folgte der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach die ausgezahlte Leistung zu besteuern sei. Bei einem Sterbegeld handelt es sich um eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag. Die Begrenzung auf 8.000,- Euro ergibt sich durch die Anforderung einer betrieblichen Altersversorgung, da nicht an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen, sondern an die Eltern ausgezahlt wurde. Nichts desto trotz handelt es sich um Leistungen aus einem Versicherungsvertrag.

Das Gericht verneinte zudem, dass es sich bei den Leistungen um Einkünfte des Sohnes handelt, da das Zuflussprinzip gilt und dem Sohn keine Zahlungen zugeflossen sind.

Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof (X R 38/18) anhängig.

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