BMF-Schreiben zum bAV-Förderbetrag

22. August 2019vonvon

was bei vermögenswirksamen Leistungen zu beachten ist…

Der bAV-Förderbetrag für Geringverdiener wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt. Zahlreiche Voraussetzungen sind nach § 100 EStG zu erfüllen, um als Arbeitgeber die steuerliche Förderung für Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds zu erhalten. Im umfangreichen BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 zur „Steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ finden sich mehr als zehn Seiten Erläuterungen dazu.

Weitere Details beschreibt nun das BMF-Schreiben vom 8. August 2019:

Gefördert nach § 100 EStG werden nur „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte“ Arbeitgeberbeiträge. Das BMF-Schreiben führt aus, welche Beiträge jedenfalls nicht förderfähig nach § 100 EStG sind:

Vermögenswirksame Leistungen und gegebenenfalls Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden
Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers abhängen
(Diese Beiträge sind jedoch gegebenenfalls, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, steuerfrei nach § 3 Nummer 63 EStG.)

Fazit: Arbeitgeber, die den bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG nutzen wollen, haben viele Voraussetzungen exakt einzuhalten. Für Arbeitgeberbeiträge, die in Zusammenhang mit vermögenswirksamen Leistungen stehen, ist das BMF-Schreiben vom 8. August 2019 zu beachten.