BMF-Schreiben zu Zeitwertkonten-Modellen bei Organen von Körperschaften
„Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen.[…]“
Dieser steuerliche Begriff des Zeitwertkontos findet sich im BMF-Schreiben vom 17.06.2009 – IV C 5 – S 2332/07/0004. Dieses BMF-Schreiben ist für die Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung von Zeitwertkonten sowie die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen zu beachten.
Aktuell wurde das BMF-Schreiben hinsichtlich der Behandlung bei Zeitwertkonten von Organen von Körperschaften abgeändert (BMF-Schreiben vom 8. August 2019 – IV C 5 -S 2332/07/0004 :004).
Organe von Körperschaften sind zum Beispiel Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH
Zu differenzieren ist nun danach, ob und mit welchen Einflussmöglichkeiten ein Organ einer Körperschaft an der Körperschaft beteiligt ist. So sind zum Beispiel Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten für Fremd-Geschäftsführer, die nicht an der GmbH beteiligt sind, grundsätzlich lohn-/einkommensteuerlich anzuerkennen
Weitere Fallkonstellationen sind in dem BMF-Schreiben aufgeführt.