Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen (BMF-Schreiben vom 30.11.2017)

26. März 2018vonvon

Die steuerliche Behandlung der Übertragung bzw. Übernahme von Verpflichtungen wurde durch § 4f EStG und § 5 Absatz 7 EStG im Dezember 2013 gesetzlich neu geregelt. Vorausgegangen waren BFH-Entscheidungen, siehe dazu MAGNUS Newsletter 4/2013. Nun ist am 30. November 2017 ein BMF-Schreiben hierzu ergangen.

In Abschnitt III dieses BMF-Schreibens wird gesondert auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen im Sinne von § 6a EStG eingegangen.

Gemäß § 5 Absatz 7 Satz 1 EStG sind „übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, – beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, (…) zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.“ Somit ist bei übernommenen Versorgungsverpflichtungen für die Bewertung grundsätzlich § 6a EStG zu beachten. Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte, wie zum Beispiel das für die Bewertung maßgebliche Pensionsalter, können jedoch bei der Bewertung übernommener Pensionsverpflichtungen unabhängig von der Entscheidung des Rechtsvorgängers in Anspruch genommen werden. Das sogenannte Nachholverbot nach § 6a Absatz 4 EStG gilt für bei einem Rechtsvorgänger entstandene Fehlbeträge in der ersten Schlussbilanz nach der Übernahme nicht (Randnummer 26 des BMF-Schreibens).

Weiterhin finden sich Ausführungen zur Sonderregelung des § 5 Absatz 7 Satz 4 EStG hinsichtlich der Bewertung bei Unternehmenswechsel von Arbeitnehmern unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei Betriebsübergängen gemäß § 613a BGB die Anwendung dieser Sonderregelung nicht in Betracht kommt, da in diesen Fällen der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt und kein Unternehmenswechsel erfolgt (Randnummer 27 des BMF-Schreibens).

Bei einer Änderung des Durchführungsweges sind §§ 4f und 5 Absatz 7 EStG nicht anzuwenden (Randnummer 4 des BMF-Schreibens).

Das BMF-Schreiben gilt gemäß Randnummer 34 in allen noch offenen Fällen.

Die MAGNUS GmbH unterstützt Unternehmen durch sachkundige Beratung in allen Fragen zur Gestaltung von Pensionszusagen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 30. November 2017, IV C 6 – S 2133/14/10001