Beitragsfälligkeit: Vereinfachung für den Arbeitgeber
Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die jeweils zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse).
Um die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für die Arbeitgeber zu vereinfachen, soll zum 1. Januar 2017 eine Änderung der Regelungen zur Beitragsfälligkeit in Kraft treten.
Derzeitige Vorgehensweise:
Bisher müssen Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Einzugsstellen abführen.
Sind den Arbeitgebern zu dieser Zeit noch nicht alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt, ist eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld erforderlich. Einzubeziehen sind dabei – für jeden Monat immer wieder neu – alle wichtigen Faktoren wie zum Beispiel Veränderungen der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitsstunden oder der Beitragssätze. Einen gegebenenfalls verbleibenden Restbeitrag müssen Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats abführen.
Sofern sich beispielsweise durch häufige Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile regelmäßig Änderungen in der Beitragsberechnung ergeben, besteht die Möglichkeit einer Vereinfachung der Beitragszahlung für den Arbeitgeber. In diesem Fall kann der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld des Vormonats berücksichtigt werden. Von diesen regelmäßigen Änderungen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie – über die aktuelle Entgeltabrechnung hinaus – bereits in den beiden letzten Entgeltabrechnungen vorlagen.
Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht bei Einmalzahlungen.
Geplante Vorgehensweise ab 01.01.2017:
Nach dem Entwurf des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes ist die Vereinfachungsregelung künftig an keinerlei Voraussetzungen mehr geknüpft und gilt für alle Arbeitgeber. Der Gesetzgeber hatte durch die Untersuchung des Statistischen Bundesamts festgestellt, dass die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld die Arbeitgeber erheblich belastet.
Allerdings soll es dabei bleiben, dass die Beiträge in voraussichtlicher Höhe am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig sind. Arbeitgeber, die erstmals die Beiträge zahlen müssen, können an dieser Regelung jedoch nicht teilnehmen. Hier gibt es keine Beitragsschuld des Vormonats auf die zurückgegriffen werden könnte. Ansonsten würde die Fälligkeit für den ersten Monat um einen Monat hinausgeschoben. Gleiches gilt, wenn für einen Monat keine Beiträge zu zahlen sind, weil die Mitarbeiter beispielsweise Krankengeld erhalten. Im Monat darauf müsste dann die Beitragsschuld wieder geschätzt werden.
Die Fälligkeit der Beitragszahlung für Einmalzahlungen bleibt unverändert.