Beitragsfälligkeit: Vereinfachung für den Arbeitgeber

21. Dezember 2016vonvon

Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für versicherungs­pflichtige Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die je­weils zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse).

Um die Zahlung des Gesamtsozialversicherungs­beitrages für die Arbeitgeber zu vereinfachen, soll zum 1. Januar 2017 eine Änderung der Re­gelungen zur Beitragsfälligkeit in Kraft treten.

Derzeitige Vorgehensweise:

Bisher müssen Arbeitgeber die Gesamtsozial­versicherungsbeiträge für den laufenden Monat am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Einzugsstellen abführen.

Sind den Arbeitgebern zu dieser Zeit noch nicht alle relevanten Fakten zur Beitragsbemessung bekannt, ist eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld erforderlich. Einzubeziehen sind dabei – für jeden Monat immer wieder neu – alle wichtigen Faktoren wie zum Beispiel Verände­rungen der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitsstunden oder der Beitragssätze. Einen ge­gebenenfalls verbleibenden Restbeitrag müssen Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats abführen.

Sofern sich beispielsweise durch häufige Mitar­beiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile regelmäßig Änderungen in der Beitragsberech­nung ergeben, besteht die Möglichkeit einer Ver­einfachung der Beitragszahlung für den Arbeit­geber. In diesem Fall kann der Gesamtsozial­versicherungsbeitrag in Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld des Vormonats berücksichtigt werden. Von diesen regelmäßigen Änderungen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie – über die aktuelle Entgeltabrechnung hinaus – be­reits in den beiden letzten Entgeltabrechnungen vorlagen.

Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht bei Einmalzahlungen.

Geplante Vorgehensweise ab 01.01.2017:

Nach dem Entwurf des Zweiten Bürokratieent­lastungsgesetzes ist die Vereinfachungsregelung künftig an keinerlei Voraussetzungen mehr ge­knüpft und gilt für alle Arbeitgeber. Der Gesetz­geber hatte durch die Untersuchung des Statisti­schen Bundesamts festgestellt, dass die Ermitt­lung der voraussichtlichen Beitragsschuld die Ar­beitgeber erheblich belastet.

Allerdings soll es dabei bleiben, dass die Beiträge in voraussichtlicher Höhe am drittletzten Bank­arbeitstag des laufenden Monats fällig sind. Ar­beitgeber, die erstmals die Beiträge zahlen müssen, können an dieser Regelung jedoch nicht teilnehmen. Hier gibt es keine Beitragsschuld des Vormonats auf die zurückgegriffen werden könnte. Ansonsten würde die Fälligkeit für den ersten Monat um einen Monat hinausgeschoben. Gleiches gilt, wenn für einen Monat keine Bei­träge zu zahlen sind, weil die Mitarbeiter bei­spielsweise Krankengeld erhalten. Im Monat dar­auf müsste dann die Beitragsschuld wieder geschätzt werden.

Die Fälligkeit der Beitragszahlung für Einmal­zahlungen bleibt unverändert.