Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
BMF-Schreiben vom 10.04.2015, IV C 5 – S 2345/08/10001
Durch das o.g. BMF-Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 19.08.2013, geändert durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2014, um eine neue Randziffer 171a ergänzt.
Hieraus ergibt sich, dass das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) grundsätzlich das Jahr ist, in dem der Anspruch auf Versorgungsbezüge entstanden ist.
Bei Bezügen wegen Erreichen einer Altersgrenze i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63 Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Versorgungsberechtigte von einer Option, Versorgungsleistungen ab Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, keinen Gebrauch macht.
In Randziffer 185 werden dazu verschiedene Beispiele angefügt.