Ausweis der Pensionsrückstellungen im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer „Heubeck-Tafeln“

10. Juli 2019vonvon

BFH, Entscheidung vom 13.02.2019 – XI-R-34/16

Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, erteilte ihrem beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in 2005 eine Versorgungszusage. Die Rückstellung zum Bilanzstichtag 31.12.2005 wurde ohne die Berücksichtigung eines Mehrbetrages aufgrund der Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren „Heubeck-Richttafeln 2005“ zu den „Heubeck-Richttafeln“ 1998 gebildet, der ansonsten bei einem Übergang auf neue Richttafeln nach § 6a EStG zu berücksichtigen ist.

Nach einer Außenprüfung änderte das beklagte Finanzamt den Bescheid über die Körperschaftsteuer 2005 und über den Gewerbesteuermessbetrag 2005.

Da die der Berechnung der Pensionsrückstellung zugrundeliegenden „Heubeck-Richttafeln“ von 1998 im Juli 2005 geändert wurden, nahm das Finanzamt an, dass auch ein Unterschiedsbetrag, der auf einer erstmaligen Anwendung der Richttafeln 2005 beruhe, gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6a Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG auf drei Jahre verteilt werden muss. Nach Ansicht des Beklagten ist die Verteilungsregelung auch im Jahr der erstmaligen Zusage vorzunehmen.

Dagegen klagte die GmbH erfolgreich. Die Finanzverwaltung legte Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Entscheidung:
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass bei der erstmaligen Bildung einer Rückstellung kein Unterschiedsbetrag im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG existiert und folgt damit der Entscheidung der Vorinstanz (FG Thüringen vom 17.08.2016 – 3 K 228/14). Diese hatte entschieden, dass bei einer erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags zu erfolgen habe, da weder die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG vorliegen, noch sich eine solche Verteilung aus § 6a Abs. 4 Satz 6 EStG ergibt.

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