BAG-Urteil zur Anpassung laufender Betriebsrenten

6. Mai 2022vonvon

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers, wenn die betriebliche Altersversorgung u.a. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt wird und nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt ist, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Seit dem 1. Januar 2016 ist die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weggefallen, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Zudem wurde in § 30c Abs. 1a BetrAVG geregelt, dass diese Regelung auch für Anpassungszeiträume gilt, die vor dem 1. Januar 2016 liegen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 3. Mai 2022 entschieden, dass dies keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt (BAG-Urteil vom 3. Mai 2022 – – 3 AZR 408/21).

(Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Mai 2022)