Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G bei der Beitragsbemessungsgrundlage für den PSVaG

10. Juli 2019vonvon

Bis zum 30. September 2019 sind die Bemessungsgrundlagen des Jahres 2018 an den PSVaG zu melden.

Für unmittelbare Versorgungszusagen ist dem PSVaG der steuerliche Teilwert der Pensionsverpflichtungen mitzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass Firmen für Bilanzstichtage nach dem 20. Juli 2018 steuerlich ein Wahlrecht haben. Aufgrund der Veröffentlichung der HEUBECK-Richttafeln 2018 G (kurz: RT 2018 G; Lizenz Heubeck-Richttafeln-GmbH, Köln) gilt: Sie können auf die neuen Tafeln übergehen, mit Verteilung des Unterschiedsbetrags, oder für Stichtage vor dem 30. Juni 2019 die bisherigen Tafeln Heubeck 2005 G anwenden.

Für die Beitragsbemessungsgrundlage für den PSVaG ist dann zu berücksichtigen: „Verwendet der Arbeitgeber für Steuerzwecke zum jeweiligen Bilanzstichtag noch die RT 2005 G, dann erkennt der PSVaG eine darauf basierende Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage an; wendet er für Steuerzwecke zum jeweiligen Bilanzstichtag bereits die RT 2018 G an, müssen diese auch der Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden.“

(Quelle: https://www.psvag.de/mitglieder-beitrag/erhebungsbogen/anwendung-der-heubeck-richttafeln-2018-g.html)

Dem PSVaG ist stets der gesamte Teilwert zu melden, die Verteilung des Unterschiedsbetrags ist nicht zulässig.

Bei Pensionsfondszusagen, deren Beitragsbemessungsgrundlage auch vom steuerlichen Teilwert abhängt, ist hinsichtlich der Heubeck-Richttafeln ebenso zu verfahren.

Die MAGNUS GmbH erstellt für ihre Firmenkunden Testate für den PSVaG. Dabei werden diese Regelungen berücksichtigt.