Änderungen an IAS 19 – Special Events: „Plan Amendment, Curtailment or Settlement – Amendments to IAS 19“

1. Oktober 2018vonvon

Im Februar 2018 hat das International Accounting Standards Board (IASB) „Amendments to IAS 19“ veröffentlicht. Die vorliegende Änderung stellt klar, dass nach einem so genannten „special event“ der Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Rest der Periode auf Basis aktualisierter Annahmen zu berücksichtigen sind. Die Änderungen sind auf Berichtsperioden anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen, und es wird davon ausgegangen, dass die Änderungen zu IAS 19 von der EU bis Ende 2018 bestätigt werden. Eine frühere Anwendung ist zulässig, eine retrospektive Anwendung ist nicht notwendig.

Bereits 2015 wurden diese Änderungen gemeinsam mit Änderungsvorschlägen betreffend IFRIC 14 in einem Entwurf (exposure draft ED/2015/5) vorgestellt und teils heftig diskutiert. Die Änderungen an IFRIC 14 wurden vorerst vertagt.

Die Änderungen an IAS 19 betreffen die Situation, dass während eines Geschäftsjahres in einem Pensionsplan materiell wesentliche Veränderungen eintreten. IAS 19 unterscheidet dabei drei Sonderereignisse („special events“): „plan amendment“, „curtailment“ und „settlement“.

Unter einem „plan amendment“ gemäß IAS 19 versteht man eine Planänderung, d.h. es wird beispielsweise der zukünftige Pensionsanspruch erhöht.

Ein „curtailment“ ist eine Plankürzung. Es handelt sich dabei um Kürzungen des Verpflichtungsumfangs. Dies tritt zum Beispiel dann auf, wenn eine signifikante Anzahl an Versorgungsberechtigten wegfällt, beispielsweise durch den Verkauf eines Betriebsteils oder eine Werksschließung.

Als „settlement“ wird die Planabgeltung bezeichnet. Beispielsweise wenn die Pensionsverpflichtungen abgefunden oder mit schuldbefreiender Wirkung auf einen Folgearbeitgeber übertragen werden.

Tritt ein Sonderereignis während eines Geschäftsjahres auf und führt es zu materiell wesentlichen Veränderungen im Verpflichtungsumfang, sind die Verpflichtungen und gegebenenfalls das Planvermögen neu zu bewerten. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Sonderereignisses sind der laufende Dienstzeitaufwand („current service cost“) und der Zinsaufwand („net interest“) neu auf Basis der veränderten Verhältnisse zu bestimmen. Gemäß den Änderungen vom Februar 2018 sind nun der laufende Dienstzeitaufwand und der Zinsaufwand für die Zeit ab der Veränderung mit den zum Veränderungszeitpunkt geltenden Annahmen anstelle wie bisher mit den Annahmen zum Jahresbeginn neu zu berechnen. Dies ist unabhängig davon, ob der Einmaleffekt aus dem Sonderereignis wesentlich ist. Mögliche Einmaleffekte durch die Veränderung werden wie bisher als „past service cost“ oder als „gains/losses on settlement“ separat behandelt. In der Regel weicht der Rechnungszins zum Zeitpunkt der Veränderung vom Rechnungszins am Beginn des Geschäftsjahres ab. Ebenso können sich auch andere Bewertungsannahmen sowie der „fair value“ des Planvermögens geändert haben. Bei gegebener Materialität der Veränderungen wird also in der Regel der Aufwand für den Rest des Geschäftsjahres anzupassen sein. Sofern ein „asset ceiling“ (Begrenzung des Ausweises einer Aktivposition, Vermögenslimitierung) zu beachten ist, sind zuerst die Auswirkungen des Sonderereignisses zu berechnen und anschließend das „asset ceiling“ zu korrigieren.

Bedeutung für die Praxis:

Die Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen bzw. mit Pensionsplänen, die von der Veränderung nicht betroffen sind, wird dadurch erschwert. Ob diese Änderung an IAS 19 bilanzpolitisch verwendet wird, bleibt abzuwarten.

Quelle: International Accounting Standards Board (IASB), Amendments to IAS 19