Achtung bei Gehaltsverzicht oder –umwandlung zugunsten von Zusatzleistungen

17. September 2020vonvon

Am 02.09.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Neben steuerlichen Verbesserungen zur Förderung von Klein- und Mittelstandsunternehmen, Maßnahmen zur Digitalisierung und zur Bekämpfung von Steuergestaltungen erfolgen für einige Bereiche Klarstellungen aufgrund der Rechtsprechung des BFH.

Interessant ist die Änderung des § 8 EStG, der durch einen neuen Absatz 4 eine Klarstellung enthält, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. So liegt nur dann eine echte Zusatzleistung vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird. Somit darf der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden. Ebenfalls darf die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht werden.

Die Regelungen betreffen z. B. die Zuschüsse zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.

(Entwurf Jahressteuergesetz 2020 vom 02.09.2020, Bundesfinanzministerium)