Was verändert sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und warum ist eine individuelle Versorgungsordnung wichtiger denn je?
Seit dem 01.01.2018 treffen den Arbeitgeber erweiterte Auskunftspflichten zur betrieblichen Altersversorgung. Seit diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber nach § 4a BetrAVG nicht mehr nur bei berechtigtem Interesse des Arbeitnehmers, sondern schon bei dessen bloßem Auskunftsverlangen über die betriebliche Altersversorgung informieren.
Der Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitgebers hängt unter anderem davon ab, ob der Arbeitnehmer noch für das Unternehmen tätig ist oder ob er bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.
Einen aktiven Arbeitnehmer zum Beispiel muss der Arbeitgeber auf dessen Verlangen unter anderem darüber informieren, ob und wie er einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erwirbt oder wie sich eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dessen Anwartschaft auswirkt.
Hat der Arbeitgeber jedoch eine individuelle Versorgungsordnung installiert, lassen sich bei richtiger Formulierung bereits einige der Informationen der Versorgungsordnung entnehmen und der Arbeitgeber kann diesbezüglich auf die Regelungen der Versorgungsordnung verweisen.
Die Einführung einer individuellen Versorgungsordnung dient aber nicht nur der Vereinfachung der Auskunftspflichten, sondern sorgt für
- einen einheitlichen Umgang mit der betrieblichen Altersversorgung
- schafft Transparenz für die Arbeitnehmer und
- bietet somit auch rechtliche Sicherheit für den Arbeitgeber.
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