Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung: Änderungen und Auswirkungen auf bAV

4. November 2022vonvon

Am 01.10.2022 wurde der Mindestlohn von derzeit 9,82 € auf 12,00 € angehoben. Dies wirkt sich auch auf die Grenze zur geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV aus. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden möglich ist, wurde die Grenze zur geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV von derzeit 450 € auf 520 € erhöht.

Zudem passt sich zukünftig diese Grenze auf Basis des jeweils gültigen Mindestlohns an. Die Berechnung der Grenze erfolgt dabei nach der folgenden Formel: Mindestlohn x 130 / 3.

Weiterhin wurde die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 Euro monatlich auf 1.600 Euro monatlich erhöht.

Bedeutung für die Praxis:
Eine Entgeltumwandlung kann (weiterhin) aus dem Mindestlohn erfolgen (vgl. Gesetzesbegründung; BT-Drs. 18/1558, S. 35).

Bereits laufende Entgeltumwandlungen könnten in Einzelfällen dazu führen, dass Arbeitnehmer plötzlich mit dem fälligen Arbeitsentgelt unter die neue Geringfügigkeitsgrenze fallen – mit den entsprechenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Dies sollten Arbeitgeber sicherheitshalber prüfen.

(Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)

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