Geplante Rechengrößen für das Jahr 2023 in der Sozialversicherung

13. September 2022vonvon

Am 8. September 2022 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zu einer Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2023 vorgestellt. Dieser Referentenentwurf muss noch von der Bundesregierung beschlossen und im Bundesrat verabschiedet werden.

Im Referentenentwurf werden u.a. die nachfolgenden Rechengrößen ausgewiesen:

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) soll aufgrund der Lohnentwicklung im Jahr 2021 von 7.050 Euro monatlich auf 7.300 Euro monatlich steigen.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) soll auf 7.100 Euro monatlich (in 2022: 6.750 Euro) steigen.
Die monatliche Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV steigt auf 3.395 Euro (in 2022: 3.290 Euro). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro monatlich (in 2022: 3.150 Euro).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro jährlich (in 2022: 64.350 Euro), die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 59.850 Euro jährlich (in 2022: 58.050 Euro)

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