BAG-Urteil zur Anpassung laufender Betriebsrenten

6. Mai 2022vonvon

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers, wenn die betriebliche Altersversorgung u.a. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt wird und nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt ist, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Seit dem 01.01.2016 ist die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weggefallen, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Zudem wurde in § 30c Abs. 1a BetrAVG geregelt, dass diese Regelung auch für Anpassungszeiträume gilt, die vor dem 1. Januar 2016 liegen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 03.05.2022 entschieden, dass dies keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung darstellt (BAG-Urteil vom 03.05.2022 – – 3 AZR 408/21).

(Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.2022)

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