Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz – Ausblick zum 31.12.2021

15. Dezember 2021vonvon

Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bewertungsparameter für die handelsrechtliche Bilanzierung zum 31.12.2021 geben.

Rechnungszins:
Der Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz wird zum Jahresende 2021 weiter absinken. Nach den handelsrechtlichen Vorschriften ist zum Bilanzstichtag 31.12.2021 gemäß § 253 Abs. 2 HGB der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen anzusetzen. Die meisten Unternehmen verwenden dabei den Zinssatz für eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren; die Zinssätze werden monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Da das Zinsniveau anhaltend niedrig ist, wird sich das Absinken des Rechnungszinses voraussichtlich auch in 2022 weiter fortsetzen.

Für die pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren ist folgender Verlauf zu berücksichtigen (10-Jahres-Durchschnitt für Pensionen bzw. 7-Jahres-Durchschnitt für andere Verpflichtungen):

Berechnungsstichtag Zinssatz
(10-Jahres-Durchschnitt) Zinssatz
(7-Jahres-Durchschnitt)
31.12.2020 2,30% 1,60%
30.06.2021 2,09% 1,45%
30.11.2021 1,90% 1,36%
31.12.2021* 1,87%* 1,35%*
* Prognose (Quelle: Heubeck Zins-Info vom 02.12.2021)

Rententrend:
Sofern die Versorgungszusage eine Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG vorsieht und das Unternehmen sich bei der Wahl des Rententrends an der Entwicklung des Verbraucherpreises orientiert, dann wirkt die aktuelle Inflation als Treiber für die künftigen Rentensteigerungen. Im Dezember 2020 betrug die Veränderung beim Verbraucherpreis zum Vorjahresmonat -0,3%, im November 2021 +5,2%.

Nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes handelt es sich nur um eine kurzfristige Entwicklung. Als Gründe werden u.a. die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 genannt.

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung:
2022 sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) von 7.100 Euro auf 7.050 Euro monatlich. Aufgrund des Stichtagsprinzips ist die neue Beitragsbemessungsgrenze bereits zum Jahresabschluss 2021 zu berücksichtigen. Für gehaltsabhängige Versorgungszusagen mit unterschiedlicher Leistungshöhe für Gehaltsbestandteile bis und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann es somit zu einem Anstieg der Leistungen kommen.