Invalidenleistung – Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis umfasst auch das Ruhen

15. Dezember 2021vonvon

Das Bundesarbeitsgericht musste klären, ob die Formulierung „Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis“ im Zusammenhang mit der Gewährung einer Invalidenleistung zwingend die Beendigung des Dienstverhältnisses verlangt, oder ob auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses von dieser Formulierung umfasst ist.

Sachverhalt:
Die Versorgungsordnung des Arbeitgebers sah die Inanspruchnahme einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung nur unter der Voraussetzung vor, dass der Mitarbeiter aus den Diensten des Unternehmens ausscheidet. Als die Klägerin invalide wurde, forderte sie vom Arbeitgeber die Invalidenleistung, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht beendet war. Der Arbeitsvertrag bestand fort, jedoch ruhten aufgrund der eingetretenen Invalidität die Hauptleistungspflichten aus diesem Vertrag. Die Klägerin war der Auffassung, dass auch ein Ruhen der Hauptleistungspflichten ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis darstellt. Das BAG hatte die Formulierung der in der Versorgungsordnung enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen.

Entscheidung:
Nach Auffassung des BAG ist unklar, was unter dem Begriff „Ausscheiden“ aus den Diensten zu verstehen ist. Anhaltspunkte, ob es sich um eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder lediglich um das faktische tatsächliche Ausscheiden wie bei einem Ruhen der beiderseitigen Hauptleistungspflichten handeln müsste, waren nach Auffassung des BAG aus der Versorgungsordnung nicht ersichtlich. Die Ausscheideklauseln haben laut BAG üblicherweise den Sinn und Zweck einen Bezug der betrieblichen Altersversorgung neben einem laufenden Arbeitsentgelt zu vermeiden. Dieser Zweck kann jedoch nach Ansicht des BAG sowohl im Falle der rechtlichen Beendigung als auch im Falle des Ruhens der Hauptleistungspflichten erreicht werden. Das BAG kam zu dem Schluss, dass die gewählte Formulierung unter Berücksichtigung aller Aspekte sowohl als rechtliche als auch faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelegt werden könnte. In diesen Fällen führt die sog. „Unklarheitenregelung“ dazu, dass Unklarheiten immer zu Lasten desjenigen gehen, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet hat. Im vorliegenden Fall urteilte das BAG daher zu Lasten des Arbeitgebers, dass unter der Formulierung „Ausscheiden“ aus dem Dienstverhältnis das faktische Ausscheiden zu verstehen ist und somit das Ruhen der gegenseitigen Hauptleistungspflichten für den Bezug der Invalidenrente ausreicht.

Bedeutung für die Praxis:
Lange war unklar, ob ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den Bezug einer Invalidenleistung steuerrechtlich notwendig ist. Sicherheitshalber wurde daher in vielen Versorgungsordnungen und Versorgungszusagen das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Leistungsvoraussetzung festgeschrieben. In der Praxis führte dies jedoch häufig zu Problemen, da die Arbeitnehmer, die eine Invalidenleistung in Anspruch nehmen wollten, gezwungen waren, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Besonders problematisch war eine solche Voraussetzung in den Fällen, in denen die Invalidenleistung bei Besserung des Gesundheitszustands nachträglich wieder entfallen konnte. In diesen Konstellationen verblieb dem Arbeitnehmer dann weder die Invalidenleistung noch das Arbeitsverhältnis. Aufgrund der Klarstellung des BMF, dass ein Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht mehr erforderlich ist, hat sich die Situation der Arbeitnehmer deutlich gebessert. Beabsichtigen die Parteien die Zahlung der Invalidenleistung an die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, so muss dies nunmehr in der Versorgungszusage bzw. in der Versorgungsordnung entsprechend klargestellt werden.

(BAG, Urteil vom 23.03.2021 – 3 AZR 99/20)