Anspruch auf Übertragung einer Pensionskassenversorgung zur privaten Fortführung

12. Oktober 2021vonvon

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer vom ehemaligen Arbeitgeber die Übertragung einer Pensionskassenversorgung zur privaten Fortführung verlangen kann.

Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer hatte über seinen Arbeitgeber Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse durchgeführt. Nach seinem Ausscheiden wurden die unverfallbaren Anwartschaften aus der Pensionskasse aufrechterhalten. Versicherungsnehmer der Pensionskasse blieb der ehemalige Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer stand das Recht zu, die Pensionskassenversicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Der Arbeitnehmer klagte auf Übertragung des Übertragungswertes auf ihn selbst zur privaten Fortführung der Pensionskassenversicherung.

Entscheidung:
Vor dem ArbG Neuruppin bekam der Arbeitnehmer zunächst Recht. Das ArbG Neuruppin sah einen Anspruch auf Übertragung der Versicherung nach § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG als gegeben an. Diese Entscheidung wurde jedoch von dem LAG Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz wieder aufgehoben. Das LAG Berlin-Brandenburg geht aufgrund des Wortlautes des § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG davon aus, dass lediglich ein Anspruch auf Fortsetzung der Pensionskassenversicherung mit eigenen Beiträgen besteht, nicht jedoch ein Anspruch auf Übertragung auf den Arbeitnehmer. Auch ließ sich ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht aus der Versorgungszusage selbst ableiten, denn diese enthielt ebenfalls keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft.

Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg stellt klar, dass es grundsätzlich zulässig ist und auch zweckmäßig sein kann, die Versicherungsnehmereigenschaft auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu übertragen, dass es jedoch keinen Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer auf eine solche Übertragung gibt. Etwas Anderes könnte sich jedoch aus der Versorgungszusage selbst oder aus einer zugrundeliegenden Versorgungsordnung ergeben. Arbeitgeber sollten daher bei Einrichtung einer Versorgungsordnung prüfen, ob bei Ausscheiden des Arbeitnehmers automatisch immer eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft erfolgen soll, oder ob dies einer Einzelfallentscheidung des Arbeitgebers vorbehalten bleiben soll.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2021 – 15 Sa 1443/20)