Rechnungszinssatz beim Versorgungsausgleich mit externer Teilung

11. Oktober 2021vonvon

Die bisherige Rechtsprechung des BGH sah für die Ermittlung des Ausgleichswertes bei einer externen Teilung als Rechnungszins den handelsrechtlichen Rechnungszinssatz mit einer siebenjährigen Durchschnittsbildung vor. So sollte die ausgleichsberechtigte Person vor übermäßigen Transferverlusten geschützt werden.

Der BGH hält an diesem Ansatz nicht länger fest und lässt seit der Entscheidung vom 24.03.2021 auch den handelsrechtlichen Rechnungszinssatz mit einer zehnjährigen Durchschnittsbildung zu.

Weiterhin wird in der Entscheidung ausgeführt, dass für Scheidungen mit Ehezeitende bis zum 30.11.2008 ein Rechnungszins von 6% angesetzt werden kann. Hintergrund dafür ist, dass erst ab Dezember 2008 von der Bundesbank ein handelsrechtlicher Rechnungszins veröffentlicht wurde.

(BGH, Entscheidung vom 24.03.2021 – XII ZB 230/16)