BVerfG, Entscheidung vom 23.07.2019 – 1 BvR 684/14
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2013 – 3 AZR 356/12 abgewiesen.
Sachverhalt:
Der Leistungsplan einer Unterstützungskasse sah vor, dass
Mitarbeiter, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres in das Unternehmen
eintreten, keine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erwerben können.
Die Klägerin war bei Eintritt in das Unternehmen bereits 52 Jahre alt und somit
von der Altersversorgung ausgeschlossen.
Die Klägerin war der Ansicht, der Ausschluss stelle eine Altersdiskriminierung und eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie mit dieser Auffassung allerdings keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht sah die Ungleichbehandlung wegen des Alters als sachlich gerechtfertigt an, denn Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit sei ein in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG genannter Rechtfertigungsgrund. Die konkret gewählte Altersgrenze von 50 Jahren sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch angemessen. Ältere Arbeitnehmer hätten bis zu Vollendung des 50. Lebensjahres bereits bei einem anderen Arbeitgeber ausreichend Zeit gehabt, Betriebsrentenanwartschaften zu erdienen oder für die Altersversorgung anderweitig vorzusorgen. Der Zeitraum von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Erreichen der Altersgrenze sei im Vergleich dazu, dass ein Erwerbsleben typischerweise 40 Jahre und mehr andauere, nicht unangemessen lang. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts lag nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls nicht vor.
Gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts legte die Klägerin Verfassungsbeschwerde ein, hatte damit jedoch keinen Erfolg.
Entscheidung:
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur
Entscheidung an, da das Bundesarbeitsgericht die Bedeutung und Tragweite des
Diskriminierungsverbots nach Art. 3 AGG bei seiner Entscheidung nicht verkannt
hätte. Das Bundesverfassungsgericht führte insbesondere aus, dass in dem
vorliegenden Fall keine Benachteiligung von Frauen zu erkennen sei. Bei
typisierender Betrachtung würden Frauen nach Zeiten der Kindererziehung bereits
vor Vollendung des 50. Lebensjahres wieder in das Berufsleben eintreten. Im
vorliegenden Fall war das Kind der Klägerin bei ihrem Wiedereintritt in das
Berufsleben bereits 25 Jahre alt und hatte die Berufsausbildung abgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte zudem dessen
fest, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch im Einklang mit
europäischem Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht.