Hinterbliebenenversorgung – Wirksamkeit einer Ehedauerklausel

25. März 2019vonvon

BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 3 AZR 150/18

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Mindestehedauer von 10 Jahren für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten darstellt.

Tatbestand:
Die Versorgungsordnung sah eine Ehedauerklausel vor, wonach das Entstehen eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenleistung eine Ehedauer von mindestens 10 Jahren voraussetzt.

Die Klägerin war mit dem verstorbenen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten im Zeitpunkt seines Todes weniger als 4 Jahre verheiratet. Die Beklagte sah die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistung nicht als erfüllt an und verweigerte die Gewährung einer Hinterbliebenenleistung an die Klägerin.

Entscheidung:
Entgegen der Vorinstanz hat das BAG entschieden, dass eine Mindestehedauer von 10 Jahren zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versorgungsberechtigten führt. Nach Auffassung des BAG sichert die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung typischerweise den Ehepartner des Arbeitnehmers ab. Einschränkungen dieses Personenkreises unterliegen demnach der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das BAG sieht in der Mindestehedauer einen willkürlich gegriffenen Zeitraum, ohne unmittelbaren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Nach Ansicht des BAG wird durch die vereinbarte Mindestehedauer der Zweck der Hinterbliebenenversorgung gefährdet, so dass von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen sei.

Bedeutung für die Praxis:
Um sog. Versorgungsehen auszuschließen erfreuten sich Ehedauerklauseln bislang großer Beliebtheit. Aufgrund des BAG-Urteils sollte künftig jedoch besser auf sog. Späteheklauseln zurückgegriffen werden. Späteheklauseln, die nicht an ein bestimmtes Alter, sondern vielmehr an den Eintritt des Versorgungsfalls bzw. den Eintritt des Ruhestands anknüpfen, sind nach der derzeitigen Rechtsprechung des BAG zulässig. Altersabstandsklauseln können eine sinnvolle Alternative zu Ehedauerklauseln darstellen.
Bereits bestehende Versorgungszusagen sollten nun im Hinblick auf die Wirksamkeit von Ehedauerklauseln geprüft werden.