Altersabstandsklausel zur Reduzierung der Hinterbliebenenleistung

25. März 2019vonvon

BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich erneut mit der Frage der Zulässigkeit einer Altersabstandsklausel zu befassen. Mit Urteil vom 20. Februar 2018 (3 AZR 43/17) hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein vollständiger Ausschluss von Hinterbliebenenleistungen für den Fall, dass die überlebende Ehefrau mehr als 15 Jahre jünger ist, zulässig ist (Näheres siehe Newsletter 2/2018).

Sachverhalt:
Die Versorgungszusage enthielt eine Altersabstandsklausel. Mit dieser wurde geregelt, dass die zugesagte Hinterbliebenenleistung einer Hinterbliebenen, die mehr als zehn Jahren jünger ist als der verstorbene Versorgungsberechtigte zu kürzen ist. Die Kürzung der Hinterbliebenenleistung betrug jeweils 5% für jedes über die zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds.

Aufgrund dieser Klausel kürzte die Beklagte die Hinterbliebenenleistungen der Klägerin. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass diese Altersabstandsklausel eine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung darstellt, und verlangte die Auszahlung der Hinterbliebenenleistung in voller Höhe.

Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese Altersabstandsklausel zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstellt, diese jedoch gerechtfertigt sei. Legitimes Interesse des Arbeitgebers ist es, die mit der zugesagten Hinterbliebenenversorgung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen. Eine solche Begrenzung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sowohl angemessen als auch erforderlich und führt auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen des Versorgungsberechtigten.

Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass auch bei einem Altersabstand von elf Jahren, der die Ehe prägende gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner von vornherein darauf angelegt ist, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten und ohne dessen finanzielle Versorgungsmöglichkeiten verbringt. Zudem werden Hinterbliebenenleistungen für Ehen mit einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren nicht vollständig ausgeschlossen, sondern maßvoll schrittweise reduziert. Ein vollständiger Ausschluss wird somit erst ab einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren bewirkt.

Bedeutung für die Praxis:
Das Bundesarbeitsgericht verfolgt seine bisherige Rechtsprechung zur Altersabstandsklausel weiter und konkretisiert diese dahingehend, dass auch ein Altersabstand von mehr als zehn Jahren bereits den üblichen Altersabstand von Ehepartnern erheblich übersteigt.