Muss der PSVaG Pensionskassenversorgungen sichern?

26. März 2018vonvon

BAG, Beschluss vom 20.02.2018- 3 AZR 142/16

Im vorliegenden Fall sollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) für Leistungskürzungen bei einer Pensionskassenrente einstandspflichtig ist. Allerdings gibt es bisher keine Entscheidung, da das BAG die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hat. Die Frage bleibt somit mindestens noch ein Jahr spannend.

Sachverhalt:

Der Kläger bezieht Rente aus einer Pensionskasse. Die Rente wurde des Öfteren aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt. Zunächst hat der frühere Arbeitgeber des Klägers aufgrund seiner Einstandspflicht aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Differenz ausgeglichen. Nach dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Arbeitgebers eröffnet wurde, forderte der Kläger den PSVaG auf, für die Leistungskürzung einzutreten. Der PSVaG sieht für sich keine Leistungspflicht. Es gäbe keine Anspruchsgrundlage für den Durchführungsweg der Pensionskasse. Es sei nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber aufgrund der Regelungen des BetrAVG zum Ausgleich verpflichtet sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Entscheidung:

Das BAG sieht nach deutschem Recht für den Kläger keinen Anspruch gegenüber dem PSVaG. Das Gericht führt dazu aus, dass das Betriebsrentengesetz keine gesetzliche Einstandspflicht des PSVaG für Pensionskassen kennt. Es gäbe aufgrund der Eindeutigkeit des Gesetzes auch keinen Raum für eine Auslegung oder Rechtsfortbildung. Allerdings ist nach Ansicht des Senats eine Haftung des PSVaG aufgrund von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG zum Schutz des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen.

Art. 8 der Richtlinie regelt:
„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leitungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“

Somit hat der EuGH zum einen darüber zu entscheiden, ob die Richtlinie auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Insolvenz die Kürzungen der Pensionskassenrente nicht mehr ausgleichen kann. Zum anderen ist fraglich, ob die Richtlinie unmittelbare Geltung für die Versorgungsberechtigten hat und diese somit direkt einen Anspruch gegenüber dem PSVaG haben.

Bedeutung für die Praxis

Sollte der EuGH die Sicherungspflicht des PSVaG bejahen, dann ist davon auszugehen, dass die Sicherungspflicht auch auf die Direktversicherung ausgedehnt wird, die bisher nur für den Ausnahmefall, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung beleiht (sog. „beschädigten DV“) besteht.