Unterstützungskasse für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer – keine Rückforderungsansprüche bei insolvenzunabhängigem Verzicht auf Herausgabeansprüche

14. April 2017vonvon

BGH, Urteil vom 08.12.2016 – IX ZR 257/15
Sachverhalt:

Der Arbeitgeber erteilte dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungs­zusage, welche zum Zeitpunkt der Insolvenz des Unternehmens über den Durchführungsweg „Unterstützungskasse“ finanziert wurde. Die Satzung der Unterstützungskasse enthielt eine Klausel zum grundsätzlichen Verzicht des Träger­unternehmens auf Rückforderungsansprüche aller Art gegenüber der Unterstützungskasse, soweit es sich nicht um irrtümlich geleistete Zahlungen handelt. Dieser Verzicht galt auch im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft des Trägerunternehmens.

Der Insolvenzverwalter des Trägerunternehmens forderte nun aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Unterstützungs­kasse das entsprechende Kassenvermögen ein. Die Unterstützungskasse berief sich dagegen auf den satzungsgemäßen Verzicht des Trägerunter­nehmens auf Rückforderungsansprüche und ver­weigerte die Auszahlung.

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof geht zunächst davon aus, dass zwischen der Unterstützungskasse und dem Trägerunternehmen ein Geschäftsbesorgungs­vertrag bestand, der mit Eröffnung des Insol­venzverfahrens endete. Einen Rückforderungsan­spruch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag er­kennt der Bundesgerichtshof nicht, denn die Unterstützungskasse hat alle Gelder, die sie vom Trägerunternehmen erhalten hat, satzungsge­mäß zur Rückdeckung ihrer Verpflichtung gegen­über dem Versorgungsberechtigten verwendet. Auch eine Herausgabe der Leistungen der Rück­deckungsversicherung kommt nicht in Betracht, da das Trägerunternehmen auf die Herausgabe des Kassenvermögens satzungsgemäß verzich­tet. Der Verzicht des Trägerunternehmens verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn er dient der Erfüllung des Satzungszwecks, nämlich der Gewährung der betrieblichen Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage. Auch verstößt der allgemein und insolvenzunabhängig erklärte Verzicht nicht gegen die Insolvenzordnung.

Der hilfsweise erhobene Anfechtungsanspruch scheiterte ebenfalls. Nach Ansicht des Bundes­gerichtshofs steht dem Trägerunternehmen kein Anfechtungsanspruch zu, weil keine unentgeltli­che Leistung i.S.d. § 134 InsO vorliegt. Die Unterstützungskasse hat die Zuwendungen auf­grund des Geschäftsbesorgungsvertrags erhalten und auftragsgemäß verwendet. Sie erfüllt mit diesen Zuwendungen den Anspruch des Versor­gungsberechtigten gegen das Trägerunterneh­men aus der Versorgungszusage. Auch der Verzicht des Trägerunternehmens auf die Rück­forderung der Gelder führt nicht zu einer Unentgeltlichkeit der Leistungen.

Zusammenfassend hat der Bundesgerichts­hof folgende Leitsätze formuliert:

InsO §§ 119, 115 Abs. 1, 116:

Der in einem Auftrags- oder Geschäftsbesor­gungsverhältnis allgemein und insolvenz­unabhängig erklärte Verzicht auf Herausgabe­ansprüche des Auftraggebers ist wirksam.

InsO § 134 Abs.

Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags vom Schuldner zugewendeten Mit­tel sind keine unentgeltlichen Leistungen an den Auftragnehmer. Verzichtet der Schuldner auf
Herausgabe­ansprüche gegen den Auftragnehmer, ist dies keine unentgeltliche Leistung, wenn der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen diesen Verzicht ausgleichenden vermögens­werten Vorteil verspricht.
BGB §§ 242 A, 315

Der in der Satzung einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltene Verzicht auf Rückforderungsansprüche hält der Inhaltskontrolle stand.

Bedeutung für die Praxis:

Erneut ist ein wichtiges Urteil zum Schutz der Unterstützungskasse ergangen. Eine von der Körperschaftssteuer befreite Unterstützungs­kasse darf ihr Kassenvermögen nur satzungsge­mäß verwenden. Satzungsgemäßer Zweck einer Unterstützungskasse ist ausschließlich die Ge­währung einer betrieblichen Altersversorgung. Eine Rückerstattung des Kassenvermögens an das Trägerunternehmen erfüllt diesen Zweck nicht und würde zur Versagung der Befreiung von der Körperschaftssteuer führen.