Kapitalleistung – Einstandspflicht des PSVaG

21. Dezember 2016vonvon

BAG, Urteil vom 20.09.2016 – 3 AZR 411/15
Sachverhalt:

§ 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG normiert, dass eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nur dann durch den Pensions-Sicherungs-Verein zu sichern ist, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht länger als zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Die Parteien streiten darüber, ob § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch für eine rückständige Kapi­talleistung gilt, denn anders als bei Renten­leistungen wären hier nicht nur die einzelnen Raten der Rentenleistung, sondern die gesamte Kapitalleistung von dem Ausschluss betroffen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger aufgrund der Versorgungsordnung im Juni 2009 die An­spruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersleistung ab Vollendung des 60. Lebens­jahres in Form einer einmaligen Kapitalzahlung erfüllt. Die Leistung wäre gemäß der Versorgungsordnung zum 28.02.2010 fällig gewesen. Am 15.09.2011 wurde eine vorläufige Vermögensverwaltung für die Arbeitgeberin an­geordnet. Am 20.12.2012 wurde das Insolvenz­verfahren gegen die Arbeitgeberin eröffnet.

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Insolvenzsicherungspflicht grundsätzlich auch für Kapitalleistungen gilt, die in § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG enthaltene Frist jedoch auf Kapitalleistungen keine Anwendung findet. Der Pensions-Sicherungs-Verein haftet nach Ansicht des BAG gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG auch für die Erfüllung von Kapitalleistungen, die außerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums entstanden sind, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später ein­tretenden Insolvenz des Arbeitgebers besteht. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs vom Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu be­weisen. Ein Indiz für einen ursächlichen Zusammenhang kann jedoch sein, dass sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung bereits in wirtschaftlichen Schwierig­keiten befand. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend klären und hat die Klage zur Klä­rung der erforderlichen Feststellungen an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Gunsten der Arbeitnehmer ist zu begrüßen, da hierdurch ein Ungleichgewicht zwischen Kapital- und Rentenzusagen vermieden wird. Allerdings dürfte es in der Praxis für Arbeitnehmer nicht immer einfach sein, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Nichtleistung des Arbeitgebers und einer später eintretenden Insolvenz nachzu­weisen.