PSVaG – Einstandspflicht für Leistungen, kein Vertrauensschutz trotz Bestätigungsschreiben

5. Oktober 2015vonvon

BAG, Urteil vom 11.11.2014 – 3 AZR 404/13

Tatbestand:

Der Kläger arbeitete als Fliesenleger für eine GmbH, an der er zugleich 30% der Anteile hielt. Die GmbH erteilte ihm eine Direktzusage. In einer Aktennotiz wurde hierzu festgehalten, dass die Direktzusage zum Zwecke der Altersver­sorgung der Gesellschafter erteilt wird. Darüber hinaus wurde die Höhe der Direktzusage in Ab­hängigkeit von den Gesellschaftsanteilen festge­legt. Für diese Direktzusage leistete die GmbH Beiträge an den PSVaG. Dieser wiederum bestä­tigte in einem an die GmbH gerichteten Schrei­ben, dass die Direktzusage in vollem Umfang als sicherungspflichtig angesehen werde und fügte diesem Schreiben sein Merkblatt zur Insolvenz­sicherung für Versorgungszusagen an (Mit-) Unternehmer bei. In den Folgejahren wurde die Direktzusage des Klägers deutlich erhöht. Im Jahr 2011 trat die Insolvenz der GmbH ein und der Kläger begehrte vom PSVaG die Zahlung der von der GmbH zugesagten Rentenleistung gem. § 7 BetrAVG. Dieser verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass die Direktzusage weder aufgrund eines Arbeitsverhältnisses noch aus Anlass einer Tätigkeit für die GmbH erteilt worden sei und somit nicht dem Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes unterfällt.

Entscheidung:

Das BAG schloss sich der Ansicht des PSVaG an und entschied, dass für die Erteilung der Versor­gungszusage an den Kläger dessen Stellung als Gesellschafter des Unternehmens und nicht das Arbeitsverhältnis bzw. die Tätigkeit für die GmbH maßgeblich gewesen sei. Die Erteilung einer Versorgungszusage „aus Anlass der Tätigkeit“ setzt nach Ansicht des BAG voraus, dass zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und dem Beschäftigungsverhältnis ein kausaler Zusammenhang besteht. Dieser fehlt, wenn die Versorgungzusage ausdrücklich an die Stellung des Gesellschafters geknüpft wird. Etwas ande­res ergibt sich laut BAG auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Das Schreiben des PSVaG zur Sicherungspflicht habe keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand begründet, denn der Kläger habe dem beigefüg­ten Merkblatt nicht entnehmen können, aufgrund welcher Angaben der GmbH der PSVaG zu der Einschätzung gelangt war, dass die Direktzusage insolvenzsicherungsfähig sei. Des Weiteren hätte der Kläger aus dem beigefügten Merkblatt erken­nen können, dass der PSVaG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Versor­gungsleistungen habe einstehen wollen. Folglich verneinte das BAG eine Einstandspflicht des PSVaG gem. § 7 BetrAVG.

Bedeutung für die Praxis:

Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung be­stätigt, wonach sich aus der Beitragsfestsetzung durch den PSVaG und die Beitragszahlung des Arbeitgebers im Insolvenzfall kein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Zahlung der Ver­sorgungsbezüge durch den PSVaG ergibt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist daher die Ver­unsicherung groß, ob die Versorgungszusage trotz Beitragszahlung an den PSVaG letztendlich dem Insolvenzschutz unterliegt.