Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
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Mit dem BMF Schreiben vom 30.08.2024 (IV C 2 – S 2742/22/10003) wird die Randnummer 10 des BMF Schreibens vom 18.09.2017 aufgrund des BFH-Urteils vom 15.03.2023 (I R 41/19) neu gefasst.
Nunmehr führt aus Sicht des BMF ein gleichzeitiger Bezug einer Rentenzahlung und eines reduzierten Gehalts bei unveränderter Weiterbeschäftigung dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit die Summe aus dem reduzierten Gehalt und der Rentenzahlung das vorherige Gehalt nicht überschreitet.
Das vollständige BMF-Schreiben vom 30.08.2024 (IV C 2 – S 2742/22/10003) finden Sie hier.
Tipp für die Praxis
Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen, da nunmehr klargestellt wird, wie aus Sicht der Finanzverwaltung mit der Frage „Gehalt und Rente parallel – wie geht das?“ umzugehen ist.
Es muss nicht mehr kompliziert angerechnet werden, sondern es muss lediglich geprüft werden, ob das „Gehalt vor Rentenbezug“ gleich oder kleiner der Summe aus Versorgungsbezug und „Gehalt nach Rentenbezug“ ist.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die von der Rechtsprechung des BFH abweichende Ansicht des BMF zur Frage, ob ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auch in Teilzeit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nachgehen und seine Arbeitszeit entsprechend reduzieren kann. Hier ist die eindeutige Verneinung dieser Möglichkeit durch das BMF zu beachten. Dies bedeutet, dass die Reduzierung des Gehaltes nicht mit einer Reduzierung der Arbeitszeit einhergehen darf.
(BMF Schreiben vom 30.08.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003)
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. April 2024 (Az. 6 Sa 1198/23) entschieden, dass Erwerbseinkommen auf ein vorzeitig bezogenes Ruhegeld angerechnet werden darf, sofern die zugrunde liegende Pensionszusage dies vorsieht. Im zugrunde liegenden Fall bezog der Kläger eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente und erzielte gleichzeitig Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit [...]



