Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente
In einem aktuellen Urteil vom 26. November 2024 (Az. 3 AZR 49/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die Anrechnung einer fiktiven Erwerbsminderungsrente auf eine Betriebsrente aus betrieblicher Altersversorgung zulässig sein kann – auch dann, wenn tatsächlich keine Erwerbsminderung vorlag. Entscheidend ist, dass eine solche Anrechnung klar und eindeutig in der zugrunde liegenden Versorgungsordnung geregelt ist.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung eine fiktive Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Gesamtversorgungsanspruch angerechnet. Die Klägerin argumentierte, dies sei unzulässig, da sie nie erwerbsgemindert gewesen sei. Nach Ansicht des BAG ist jedoch ausschlaggebend, dass die Versorgungsordnung ausdrücklich eine Berechnung „wie im Erwerbsunfähigkeitsfall“ vorsieht – inklusive Anrechnung entsprechender fiktiver Leistungen.
Zudem verstößt diese Vorgehensweise nicht gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, da gesetzliche Renten, die auf Pflichtbeiträgen beruhen – wie die Erwerbsminderungsrente –, von dem dort geregelten Anrechnungsverbot ausgenommen sind. Dies gilt auch für fiktive Rentenansprüche.
(Quelle: BAG, Urteil vom 26. November 2024 – 3 AZR 49/24)
Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) hat für das Jahr 2025 den Beitragssatz auf 1,2 Promille (Vorjahr 0,4 Promille) festgesetzt. Der Beitragssatz liegt somit deutlich unter dem Mittelwert der letzten Jahre. Ursache hierfür sind entlastende Effekte aus einem positiven Kapitalmarktumfeld und der Auslösung der vorjährigen Rückstellung für Beitragsrückerstattungen. Im Juli 2025 erwartete der PSVaG einen Beitragssatz [...]



