Anrechnung von Erwerbseinkommen bleibt zulässig

Anrechnung von Erwerbseinkommen bleibt zulässig

12. März 2026vonvon

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. April 2024 (Az. 6 Sa 1198/23) entschieden, dass Erwerbseinkommen auf ein vorzeitig bezogenes Ruhegeld angerechnet werden darf, sofern die zugrunde liegende Pensionszusage dies vorsieht.

Im zugrunde liegenden Fall bezog der Kläger eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente und erzielte gleichzeitig Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. Der ehemalige Arbeitgeber kürzte das Ruhegeld mit Verweis auf die tarifvertragliche Regelung, die bei vorzeitigem Bezug und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit eine Anrechnung des Einkommens bei Überschreitung bestimmter Grenzen vorsieht.

Der Kläger hielt diese Kürzung für unzulässig. Er argumentierte, dass mit der Reform des Betriebsrentengesetz zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstgrenzen des § 6 BetrAVG wegfallen würden und damit sei auch eine Anrechnung seines Einkommens auf Betriebsrenten nicht mehr zulässig.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. § 6 BetrAVG schließt die Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht aus. § 6 BetrAVG trifft nach Auffassung des BAG keinerlei Aussagen zu einer Anrechnung, sondern gewährt vielmehr einen Rechtsanspruch auf vorgezogene Altersleistung nur bei Erfüllung „sonstiger Leistungsvoraussetzungen“.

Zudem hätte nach Ansicht des BAG ein Anrechnungsverbot vom Gesetzgeber rechtssystematisch nicht in § 6 BetrAVG, sondern in § 5 Abs. 2 BetrAVG verorten müssen. § 5 Abs. 2 BetrAVG sieht jedoch nur ein Anrechnungsverbot anderer Versorgungsbezüge vor und ist somit im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Das BAG kommt zu dem Schluss, dass das BetrAVG eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht grundsätzlich verbietet. Entscheidend sei allein, dass eine klare Regelung zur Anrechnung vorhanden ist. Diese Anforderung erfülle die Regelung im Tarifvertrag.

Quelle: Urteil des LAG Düsseldorf vom 12. April 2024 (Az. 6 Sa 1198/23)

  • GettyImages-1437026399

    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. April 2024 (Az. 6 Sa 1198/23) entschieden, dass Erwerbseinkommen auf ein vorzeitig bezogenes Ruhegeld angerechnet werden darf, sofern die zugrunde liegende Pensionszusage dies vorsieht. Im zugrunde liegenden Fall bezog der Kläger eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente und erzielte gleichzeitig Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit [...]

Thema: News