Interner Versorgungsausgleich: keine Besteuerung bei wirtschaftlicher Rückübertragung einer übertragenen Versorgungsanwartschaft

28. März 2024vonvon

Wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der Scheidungsfolgenvereinbarung auf die ihr im Rahmen eines internen Versorgungsausgleichs gerichtlich übertragenen Anwartschaften aus einer Versorgungszusage verzichtet und sie im Gegenzug dafür eine werthaltige Gegenleistung erhält, kommt es bei ihr dadurch nicht zu einem Zufluss von steuerpflichtigen Einkünften. Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht mit seinem Urteil damit der Ansicht der Finanzverwaltung.

Sachverhalt:
Ein vom Ehemann über den Arbeitgeber erworbenes Anrecht wurde im Rahmen der Scheidung zwischen den Ehepartnern geteilt. Der Versorgungsausgleich wurde in Form der internen Teilung durchgeführt, die Ehefrau erhielt somit einen eigenen Anspruch aus der Versorgungszusage. Nach dem rechtskräftigen Beschluss einigten sich die ehemaligen Ehepartner neu und vereinbarten in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung unter anderem, dass der Ehemann sich verpflichtet, seiner Ex-Ehefrau Miteigentumsanteile an Grundstücken zu übertragen. Als Gegenleistung verzichtete sie unter anderem auf das ihr durch Beschluss übertragene Anrecht aus der Versorgungszusage. Der Arbeitgeber stimmte zu, den künftigen Zahlungen aus der Zusage wieder in voller Höhe an den Versorgungsberechtigten zu leisten.

Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob aufgrund des Verzichts auf die interne Teilung des vom Ex-Ehemann erworbenen Anrechts auf dem Durchführungsweg Pensionszusage Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe des Barwerts der Anwartschaft zugeflossen seien.

Entscheidung:
Der BFH stellte fest, dass aus der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung keine steuerbaren Einkünfte erzielt wurden. Nach Auffassung des Gerichts erzielte die Ex-Ehefrau weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit noch außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG), noch lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Arbeitslohn entstehen erst, wenn Leistungen aus der Versorgungszusage erbracht werden. Unstrittig wurde festgestellt, dass die Ex-Ehefrau weder vom Arbeitgeber des Ex-Ehemanns noch vom Ex-Ehemann selbst Zahlungen erhalten hat. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung lag nur eine Anwartschaft vor jedoch kein fälliger Anspruch. Dies hat zur Folge, dass kein Lohnzufluss erfolgt ist. Das Gericht stellt weiterhin fest, dass ein Lohnzufluss auch deswegen nicht vorliegen kann, da die Ex-Ehefrau nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern ihrem Ex-Mann auf die übertragene Anwartschaft verzichtet hat.

Fazit:
Eine ausgleichsberechtigte Person, die aufgrund einer nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichsbeschlusses geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung auf die interne Teilung eines Anrechtes gegenüber Ihrem Ex-Ehemannes verzichtet, muss keine sofortige Versteuerung fürchten.

(BFH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – IX R 15/22)

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