Keine Änderung beim Rechnungszins nach § 6a EstG

6. Oktober 2023vonvon

Sachverhalt:
Das Finanzgericht Köln hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem sich die klagende GmbH gegen die ungleiche Bewertung ihrer Pensionsrückstellung in der Handel- und Steuerbilanz wehrte.

Sie legte gegen den ergangenen Körperschaftsteuerbescheid Klage vor dem Finanzgericht Köln ein, welches das Verfahren aussetzte und sich per Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2017 (10 K 977/17) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wandte. Das Finanzgericht Köln hält § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG insoweit für verfassungswidrig, als darin ein Rechnungszinsfuß von 6 % angeordnet wird.

In seiner Argumentation ging es zum einen um eine Ungleichbehandlung von Unternehmen die Pensionsrückstellungen bilden, mit Unternehmen, die sich an das Realisationsprinzip halten müssen und zum anderen um den starren Rechnungszinsfuß von 6 %.

Entscheidung:
Nach langer Wartezeit und eigentlich überraschend lehnte das Bundesverfassungsgericht die Vorlage des Finanzgericht Köln als unzulässig ab. Ein Vergleich zwischen Unternehmen die Rückstellungen bilden mit Unternehmen, die keine Pensionszusagen haben, stellt kein Vergleichspaar dar.

Zudem können durch den Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden, ohne gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Auch die Höhe des Zinses begründet keine Verfassungswidrigkeit, da der Gesetzgeber hier einen Gestaltungsspielraum hat.

Deutlich wird das Bundesverfassungsgericht auch bezüglich der Entscheidung vom 8. Juli 2021 bzgl. des Nachzahlungs- und Erstattungszinssatzes. Es handle sich nicht um eine nicht vergleichbare Konstellation, aus der man auf die Verfassungswidrigkeit für den Zinssatz nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG schließen kann.

Fazit:
Aufgrund der deutlichen Worte des BVerfG und der langsam steigenden Zinsen bleibt es wohl auf absehbare Zeit dabei, dass sich für die Berechnung der Pensionsrückstellung handels- und steuerrechtlich unterschiedliche Ansätze ergeben.

Auch der Vorstoß vom Institut der Wirtschaftsprüfer wird an dieser Ungleichbehandlung nichts Wesentliches ändern. Näheres hierzu erfahren Sie hier.

(BVerfG Beschluss vom 28.07.2023 2 BvL 22/17)

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