Geplante Rechengrößen für das Jahr 2024 in der Sozialversicherung

6. Oktober 2023vonvon

Am 11. September 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zu einer Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 vorgestellt. Dieser Referentenentwurf muss noch von der Bundesregierung beschlossen und im Bundesrat verabschiedet werden.

Im Referentenentwurf werden unter anderem die nachfolgenden Rechengrößen ausgewiesen:

• Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) soll aufgrund der Lohnentwicklung im Jahr 2022 von 7.300 Euro monatlich auf 7.550 Euro monatlich steigen.

• Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) soll auf 7.450 Euro monatlich (in 2023: 7.100 Euro) steigen.

• Die monatliche Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV steigt auf 3.535 Euro (in 2023: 3.395 Euro). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.465 Euro monatlich (in 2023: 3.290 Euro).

• Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 69.300 Euro jährlich (in 2023: 66.600 Euro), die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 62.100 Euro jährlich (in 2023: 59.850 Euro).

• Das vorläufige Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2024 voraussichtlich 45.358 Euro.

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)