Endgehaltsbezogene Zusagen – Zulässigkeit der Berücksichtigung der letzten 10 Dienstjahre

6. Oktober 2023vonvon

Sachverhalt:
Das Unternehmen hatte der Klägerin im Rahmen einer Versorgungsordnung eine endgehaltsabhängige Versorgungszusage erteilt. Bemessungsgrundlage für die Versorgungszusage war ein Festrentenbetrag, der auf Basis des rentenfähigen Einkommens der Klägerin zu ermitteln war. Das rentenfähige Einkommen entsprach einem Zwölftel des von der Klägerin im Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt bezogenen Einkommens. Die Versorgungsordnung sah darüber hinaus vor, den ermittelten Festrentenbetrag für Versorgungsberechtige, die innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet hatten, mit einem Teilzeitfaktor zu gewichten. Dabei war gemäß der Versorgungsordnung jedoch ausschließlich die Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten 10 Jahre zu berücksichtigen.

Die Klägerin, die zunächst ca. 20 Jahre in Vollzeit und anschließend weitere 15 Jahre in Teilzeit tätig war, sah in der Fokussierung auf die letzten 10 Dienstjahre einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit. Nach ihrer Auffassung hätte die gesamte Dienstzeit berücksichtigt werden müssen.

Entscheidung:
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin mit ihrer Auffassung keinen Erfolg.

Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts darf auch bei Teilzeitkräften grundsätzlich auf das zuletzt maßgebliche Gehalt abgestellt werden, denn es diene dem legitimen Zweck, den letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandard im Ruhestand zu erhalten. Die Beschränkung auf einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden stellt, gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, keine unzulässige Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten dar.

(BAG, Urteil vom 20. Juni 2023 – 3 AZR 221/22)

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