Beitrag zur Pflegeversicherung ab 01. Juli 2023

11. Juli 2023vonvon

Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2023 beschlossen, dass aufgrund des Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 01. Juli 2023 angehoben wird.

Ziel ist es, die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern und geplante Leistungsanpassungen zu ermöglichen.

Aktuell liegt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern bei 3,05% des Bruttolohns (regulärer Beitragssatz), für Versicherte ohne Kinder bei 3,4% (erhöhter Beitragssatz).

Zum 01. Juli 2023 wird dieser Beitragssatz erhöht – gleichzeitig sollen aber auch Familien entlastet werden. Es wird künftig mehr danach unterschieden, ob man Kinder hat oder nicht. Für kinderlose Beitragszahler erhöht sich der Beitrag auf 4%. Für Beitragszahler mit Kindern, oder Beitragszahler ohne Kinder, wenn sie vor dem 01. Januar 1940 geboren wurden oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steigt der Beitragssatz auf 3,4%. Sofern mehrere Kinder vorhanden sind, dass heißt ab dem zweiten bis zum fünften Kind, wird der Pflegebeitrag bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes schrittweise je Kind um 0,25 Prozentpunkte gesenkt.

Übersicht Beitragssätze ab 01.07.2023

Versicherter Rentenbezug Arbeitsverhältnis*)
ohne Kinder**) 4,0%
AN-Anteil: 2,3%
AG-Anteil: 1,7%

mit einem Kind oder keinem Kind unter 25 Jahren 3,4%
AN-Anteil: 1,7%
AG-Anteil: 1,7%

mit zwei Kindern unter 25 Jahren 3,15%
AN-Anteil: 1,45%
AG-Anteil: 1,7%

mit drei Kindern unter 25 Jahren 2,9%
AN-Anteil: 1,2%
AG-Anteil: 1,7%

mit vier Kindern unter 25 Jahren 2,65%
AN-Anteil: 0,95%
AG-Anteil: 1,7%

mit fünf und mehr Kindern unter 25 Jahren 2,4%
AN-Anteil: 0,7%
AG-Anteil: 1,7%

*) in Sachsen: AN-Anteil jeweils +0,5%; AG-Anteil 1,2%
**) Ausnahmen: Versicherter ist noch nicht 23 Jahre alt oder wurde vor dem 01.01.1940 geboren; in diesem Fall gilt regulärer Beitragssatz

Ist ein Kind älter als 25 Jahre, dann entfällt der entsprechende Abschlag für das jeweilige Kind. Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit raus und demnach älter als 25 Jahre, dann gilt dauerhaft der Beitrag für Versicherte mit einem Kind – auch dann, wenn man Rente bezieht.

(Quelle: Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG), BGBl. 2023 I Nr. 155)