Steuerschädliche Vorbehalte bei Pensionszusagen

31. März 2023vonvon

Sachverhalt:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern eine Pensionszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung zugesagt. Die Höhe der Leistung ergab sich aus einer „Transformationstabelle“, die Bestandteil der Versorgungsordnung war. In dieser war unter anderem geregelt, dass sich der Arbeitgeber vorbehält, die Tabelle durch eine neue Transformationstabelle zu ersetzen.

 

 

Die Finanzverwaltung erkannte die Pensionsrückstellungen nicht an, da aus ihrer Sicht in dem Vorbehalt, die Transformationstabelle zu ersetzen, ein für die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerschädlicher Vorbehalt nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG zu sehen war.

 

Entscheidung:
Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung und hat mit seinem Urteil konkretisiert, wann ein Vorbehalt bei einer Pensionszusage zu einer Versagung der Bildung einer Pensionsrückstellung führt.

 

Laut der Regelung in der Versorgungszusage kann der Arbeitgeber nach eigenem Belieben die Änderung vornehmen. Es liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers eine Minderung der Pensionsleistungen vorzunehmen. Der Argumentation des Klägers, dass eine Änderung nur dann vorgenommen werden kann, wenn sie arbeitsrechtlich zulässig sei, folgt der BFH nicht. Es kann der Versorgungsordnung nicht entnommen werden, ob eine Änderung der Transformationstabelle gegen das Gebot der Werthaltigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BAG verstößt.

 

Somit enthält die Versorgungsordnung einen uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt, der laut BFH steuerschädlich ist. Nach Ansicht des BFH ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur dann zulässig, „wenn der Vorbehalt einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet“.

 

Bedeutung für die Praxis:
Der BFH widerspricht der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, dass derartig formulierte und durchaus in einigen Versorgungsordnungen anzutreffende Widerrufsvorbehalte steuerunschädlich seien.

 

Auch wenn nach der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Widerrufsvorbehalte nur noch nach billigem Ermessen zulässig sind, bedeutet dies nicht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG für die Bildung einer Pensionsrückstellung stets gegeben sind.

 

Es empfiehlt sich daher, bestehende Versorgungsordnungen, die Regelungen zur Umrechnung von Beiträgen in Leistungsbausteine anhand änderbaren Umrechnungstabellen enthalten, einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

 

(BFH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – IV R 21/19)

Newsletter: Newsletter 1/2023