Reform der Hinzuverdienstgrenzen

16. Dezember 2022vonvon

Die Bundesregierung hat am 31. August 2022 das 8. SGB IV-Änderungsgesetz auf den Weg gebracht. Mit dem Ziel, die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend zu reformieren. Am 01. Dezember 2022 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung angenommen. Abschließend muss dann noch der Bundesrat zustimmen – als Termin ist hier der 16. Dezember 2022 anberaumt worden.

Was ändert sich zum 01. Januar 2023?
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos. Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann somit noch flexibler gestaltet werden. Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten sollen zusätzliche Arbeitsanreize gesetzt und ein Beitrag zur Arbeits- und Fachkräftesicherung geleistet werden.

Bei Renten wegen voller oder auch wegen teilweiser Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens können somit Bezieherinnen und Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung mehr als bisher hinzuverdienen. Diese verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten können gegebenenfalls auch bei Wiedereinstieg in Arbeitsleben von Vorteil sein.

Was bedeutet das konkret?

Altersrenten
Bisher galt, dass nur Bezieher einer Regelaltersrente unbeschränkt hinzuverdienen konnten. Ab dem 01. Januar 2023 ist es nun möglich, dass Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, ebenfalls unbeschränkt hinzuverdienen können. Eine Kürzung der Rente erfolgt nicht mehr.

Renten wegen voller Erwerbsminderung
Die bisherige jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wird durch eine dynamische Hinzuverdienstgrenze ersetzt. Diese orientiert sich an dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2023 wird diese Hinzuverdienstgrenze 17.823,75 Euro (West) bzw. 17.272,50 Euro (Ost) jährlich betragen (drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße).

Achtung: Die Regelungen zum zeitlichen Umfang einer Erwerbstätigkeit ändern sich nicht. Eine Tätigkeit von unter drei Stunden täglich ist möglich.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
Auch hier wird die bisherige Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben. Ebenso richtet sich die Hinzuverdienstgrenze nach der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst. Im Jahr 2023 wird diese Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 Euro (West) bzw. 34.545,00 Euro (Ost) jährlich betragen (sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße).

Achtung: Die Regelungen zum zeitlichen Umfang einer Erwerbstätigkeit ändern sich nicht. Eine Tätigkeit von unter sechs Stunden täglich ist möglich.

Was bedeutet das konkret?
Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen gilt nicht für Hinterbliebenenrenten! Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, wird auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Diese Freibeträge sind jedoch nicht mit den Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten zu vergleichen.

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)