Jahr des Rentenbeginns bei einer aufgeschobenen Altersrente

16. Dezember 2022vonvon

Sachverhalt:
Dem Kläger war über ein berufsständisches Versorgungswerk eine Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt worden. Im Oktober 2009 vollendete der Kläger sein 65. Lebensjahr, jedoch wurde der Beginn der Rentenzahlung auf Antrag des Klägers um 36 Monate verschoben. In dieser Zeit wurde auch weiterhin Beiträge in das berufsständische Versorgungswerk gezahlt. Zwischen dem Finanzamt und dem Kläger kam es zu Streitigkeiten, wie das Jahr des Rentenbeginns der aufgeschobenen Altersrente zu bestimmen ist.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Rentenfreibetrag auf Basis des Beginns der tatsächlichen Zahlung im Jahr 2012 zu berechnen ist, sodass ein Besteuerungsanteil von 64 % anzusetzen wäre. Der Kläger hingegen vertrat die Ansicht, dass der Rentenanspruch bereits 2009 entstanden sei und sich durch das Aufschieben der tatsächlichen Auszahlung der Rentenleistung der zugrunde zu legende Rentenbeginn nicht verschiebt. Daher belaufe sich der Besteuerungsanteil auf 58 %.

Der BFH entschied mit o.g. Urteil zugunsten der Finanzverwaltung und bestätigte, dass das „Jahr des Rentenbeginns“ gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG das Jahr ist, in dem der Rentenanspruch entstanden ist und somit auf das Jahr 2012 als Rentenbeginn abzustellen ist.

Entscheidungsgründe:
Bei einer aufgeschobenen Altersrente ist laut BFH zur Bestimmung des „Jahres des Rentenbeginns“ der Zeitpunkt zu betrachten, den das für den Versorgungsberechtigten geltenden Versorgungssystems als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmt. Hierfür diente dem BFH die Satzung des Versorgungswerks, die vorsah, dass auf Antrag der Beginn der Rentenzahlung über die vorgesehene Altersgrenze hinaus aufgeschoben werden kann. Bei einer solchen Vereinbarung handele es sich nach Ansicht des BFH nicht nur um eine Fälligkeitsregelung, sondern um eine Regelung, die die Entstehung des Anspruchs betrifft.

Bedeutung für die Praxis:
Nach diesem Urteil herrscht nun Klarheit bei der Bestimmung des steuerfreien Teils von Altersrenten in gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftliche Alterskassen, den berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie den Basisrentenverträge.

(BFH, Urteil vom 31. August 2022 – X R 29/20)

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