Überarbeitung des BMF-Schreibens zur steuerlichen Förderung der bAV

24. März 2022vonvon

Mit dem BMF-Schreiben vom 18.03.2022 (IV C 5 – S 2333/19/10008 :026) wurde das BMF-Schreiben vom 12.08.2021 (IV C 5 – S 2333/19/10008) zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung angepasst.

Neben rein redaktionellen Anpassungen wurden unter anderem folgende Änderungen aufgenommen:

Rz. 3:
Bei der Altersversorgung wird als biologisches Risiko das altersbedingte Ausscheidens aus dem Erwerbsleben gewertet. Sofern der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr erreicht hat, aber noch nicht die berufliche Tätigkeit beendet hat, war dies bisher nur bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds unschädlich. Diese Einschränkung auf die versicherungsförmigen Durchführungswege wurde jetzt gestrichen und somit auf alle Durchführungswege ausgeweitet.

Rz. 85:
Für die Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen wurde ein Verweis auf das BFH-Urteil vom 01.09.2021 aufgenommen.

Rz. 111:
Das BMF bestätigt die Zulässigkeit von Matching-Modellen bei der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG. So liegen zusätzliche (förderfähige) Beiträge des Arbeitgebers auch dann noch vor, wenn arbeitgeberfinanzierte Beiträge an die Höhe der arbeitnehmerfinanzierten Beiträge gekoppelt werden.

Rz. 113:
Beiträge des Arbeitgebers sollen nur dann für die Ermittlung des Mindestbeitrags nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG nicht überschritten werden.

Rz. 147:
Geringfügige Teilleistungen sind für die Anwendung des § 34 EStG bei der Kapitalisierung von Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen unschädlich.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 18.03.2022)

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