Abgrenzung Alt- und Neuzusage bei Direktversicherung

25. März 2022vonvon

Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber hatte für seinen Arbeitnehmer im Jahr 1997 während seines Dienstverhältnisses eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung nach § 40b EStG abgeschlossen. Der Arbeitnehmer erhielt anlässlich seines Ausscheidens im Jahr 2014 im Rahmen des Vervielfältigers eine weitere Direktversicherung bei einem anderen Versicherer, die vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt wurde.

Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Versteuerung der zweiten Versicherung ebenfalls nach § 40b EStG erfolgen muss, da die neue Versicherung kein weiteres biometrisches Risiko beinhaltete.

Der BFH folgt den Ausführungen des BMF nicht und stellt fest, dass eine Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage immer im Einzelfall zu prüfen und nach dem konkreten Sachverhalt zu entscheiden ist, ob eine einheitliche Versorgungszusage vorliegt oder nicht.

Entscheidung:
Durch den Gesetzgeber wurde ab 2005 auch die Direktversicherung in die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Für die Anwendung von § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG sowie § 40b Abs. 1 und Abs. 2 EStG a.F. kommt es nunmehr grundsätzlich darauf an, ob die entsprechenden Beiträge vor oder nach dem 01.01.2005 geleistet werden bzw. ob die entsprechende Versorgungszusage vor oder nach dem 01.01.2005 erteilt wurde.

Dies führt in einigen Fällen zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde. Hierfür ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der arbeitsrechtliche Rechtsanspruch auf die Versorgung entstanden ist.

Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des BFH eine Neuzusage gegeben., da der Arbeitgeber des Klägers erst im Rahmen des Vergleichs vor dem LAG verpflichtet wurde, im Rahmen der Entgeltumwandlung eine Versorgung zugunsten des Klägers durch eine Direktversicherung zuzusagen. Eine bloße Änderung bestehenden Versorgungszusage war hier nicht gegeben, zumal auch nicht Bezug auf die bestehende Direktversicherung genommen wurde.

Der BFH war nicht der Auffassung, dass von einer einheitlichen Versorgungszusage immer dann auszugehen ist, wenn neben einer alten Direktversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, ein weiterer Vertrag (Abschluss nach 2004) geschlossen wird und dieser nicht um zusätzliche biometrische Risiken erweitert wird.

Die Abgrenzung von Alt- und Neuzusage kann nur unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Das Fehlen oder das Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos kann nach Ansicht des BFH ein Indiz sein, eine gesetzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer weiteren, selbständigen Versorgungszusage sei es aber nicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass auch der BFH der Ansicht ist, dass eine einheitliche Versorgungszusage durchaus vorliegen kann, auch wenn der weitere Vertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde.

Auch die Finanzverwaltung geht im Übrigen grundsätzlich davon aus, dass es aus steuerlicher Sicht möglich ist, mehrere Versorgungszusagen nebeneinander, zu erteilen.

Bedeutung für die Praxis:
Die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage bleibt auch nach diesem Urteil, das im Übrigen bereits Eingang in das BMF Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung gefunden hat, nicht unproblematisch, wenn zu einer bestehenden Direktversicherung nach § 40b EStG eine weitere Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen werden soll.

(BFH, Urteil vom 01. September 2021 – VI R 21/19)

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