Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

12. Oktober 2021vonvon

Mit dem BMF Schreiben vom 12.08.2021 (IV C 5 – S 2333/19/10008)) werden die BMF Schreiben vom 06.12.2017 sowie 8.12.2019 ersetzt. Neben rein formellen Klarstellungen hat das BMF auch einige Änderungen und Neuregelungen aufgenommen.

Rz. 3a (neu):
In Randziffer 3a wird das biometrische Risiko der Invalidität definiert. Danach liegt Invalidität vor, wenn eine Erwerbsminderung, eine Erwerbsunfähigkeit oder eine Berufsunfähigkeit eintritt.

Der Arbeitgeber kann im Hinblick auf die Voraussetzung für den Eintritt des Leistungsfalles entscheiden, ob und inwieweit der Arbeitnehmer durch den Invaliditätsgrad in seiner Berufsausübung eingeschränkt werden muss, um eine Leistung zu erhalten. Dies bedeutet auch, dass ein Ausscheiden aus dem Unternehmen im Fall der Invalidität nicht zwingend erforderlich sein muss.

Rz. 3b (neu):
Die Voraussetzungen des BetrAVG sind aus Sicht des BMF auch bei einer Grundfähigkeitenversicherung erfüllt, da bei einem Verlust einer Grundfähigkeit ebenfalls ein Grad von Invalidität eintritt.

Eine Grundfähigkeitenversicherung kann aus steuerrechtlicher Sicht somit im Rahmen der bAV abgeschlossen werden und die Beiträge sind z.B. als Direktversicherung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Rz. 3c (neu):
Anders sieht es bei einer Versicherung aus, die lediglich die Arbeitsunfähigkeit absichert, da in diesem Fall keine Invalidität und somit auch kein biometrisches Risiko der bAV vorliegt.

Beiträge für eine Direktversicherung, die das Risiko „Arbeitsunfähigkeit“ absichert, fallen somit nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG.

Rz. 3d (neu):
Erfreulicherweise stellt das BMF in dieser Randziffer klar, dass eine Beitragsfreistellung in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder während der Zahlung von Krankengeld, der steuerlichen Anerkennung als bAV nicht entgegen steht.

Rz. 24:
In dieser Randziffer wird neu aufgenommen, das auch bei Bezug eines Kurzarbeitergeldes um ein weiterbestehendes Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn handelt und somit ein erstes Dienstverhältnis besteht.

Die Voraussetzung für eine Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG ist auch in diesem Fall gegeben.

Rz. 26a (neu):
Neu aufgenommen wurde, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG explizit auch für zusätzliche vermögenwirksame Leistungen des Arbeitgebers und die Erhöhungsbeiträge des Arbeitgebers, die bei einer Entgeltumwandlung unter Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen gewährt werden, gilt.

Diese Klarstellung war aus unserer Sicht durchaus notwendig.

Rz. 56:
Ebenfalls sehr erfreulich ist die Klarstellung des BMF zu einer Folgeauslagerung zu Rentenbeginn in einen Pensionsfonds. So stellt bei einer bereits erfolgten Auslagerung des erdienten Anteils die zweite Auslagerung des bis zum Renteneintritt erdienten „Future Service“ keinen steuerlich schädlichen Gesamtplan dar.

Rz. 63:
In dieser Randziffer stellt das BMF klar, dass es im Rahmen des § 3 Nr. 55c Satz 2 EStG bei rechtlich zwingenden Vertragsanpassungen zu keiner Novation kommt.

Durch die vom BMF gewählte Formulierung ist nach unserer Ansicht jedoch auch aus steuerrechtlicher Sicht weiterhin darauf zu achten, dass es durch den Wechsel des Versorgungsträger grundsätzlich nicht zu einer Reduzierung der zugesagten garantieren Leistungen kommt.

Rz. 100 – 147:
Im BMF Schreiben werden zum bAV-Förderbetrag neben Anpassungen bei den Eurowerten einige textliche Klarstellungen und weitere Beispiele (Rz. 133 a und b) aufgenommen. Inhaltlich besonders interessant sind unserer Ansicht die beiden folgenden Randziffern.

RZ. 104:
Wie in Randziffer 24 wird hier ebenfalls beim weiterbestehenden Dienstverhältnis ohne Lohnanspruch das Kurzarbeitergeld explizit mit aufgenommen.
Zudem kommt es zu einer Klarstellung, dass im Fall eines Arbeitgeberwechsels im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB oder einer Gesamtrechtsnachfolge der bAV-Förderbeitrag beim neuen Arbeitgeber nur noch bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden kann, sofern dieser nicht bereits beim alten Arbeitgeber ausgeschöpft wurde.
RZ. 111a (neu):
Da es nach Auffassung des BMF dem Gedanken des BetrAVG widerspricht, Beiträge, die zu einer Zuschusspflicht nach § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG führen, zu fördern, erfüllen die als Beiträge verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge (siehe Rz. 26) die Voraussetzungen für den bAV-Förderbetrag nicht, weil hier die Bedingung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG) nicht vorliegt.
Rz. 148a (neu):
Eine Betragsaufstockung, die infolge von § 1a Abs. 1a, § 26a BetrAVG gesetzlich angeordnet wurde und die entsprechende Leistungserhöhung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung, gilt nicht als neuer Vertrag.

Diese Klarstellung war notwendig, um die korrekte Versteuerung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sicher zu stellen.

Rz. 172a (neu):
In dieser Randziffer stellt das BMF klar, dass bei einem Riester-Vertrag ein Wechsel des Versorgungsträgers im Rahmen des § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EStG keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 EStG darstellt.

(BMF Schreiben vom 12.08.2021 – IV C 5 – S 2333/19/10008)

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