Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.02.2021 befassen.
Sachverhalt:
Anlässlich des im Rahmen einer Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs entstand zwischen den Beteiligten ein Streit über die Höhe der vom Versorgungsträger in Abzug gebrachten Kosten für eine interne Teilung der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung.
Nach der Teilungsordnung des Versorgungsträgers betrugen die Teilungskosten bei einer internen Teilung 3% des Kapitalwertes des Ehezeitanteils, höchstens jedoch 3% der bei Ehezeitende gültigen zweifachen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit ergaben sich im vorliegenden Fall Teilungskosten in Höhe von 4.284 Euro, die vom auszugleichenden Ehezeitanteil in Abzug gebracht wurden.
Das Amtsgericht Burgwedel, welches die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt hatte, hatte bei der Ermittlung des Anrechts der Ausgleichsberechtigten nur Teilungskosten in Höhe von 500 Euro berücksichtigt.
Der Versorgungsträger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht Celle ein und bekam teilweise Recht. Das Oberlandesgericht Celle begrenzte die Teilungskosten jedoch auf die vom Versorgungsträger ermittelten tatsächlichen Stückkosten in Höhe von 1.260 Euro. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof verfolgte der Versorgungsträger jedoch die vollständige Berücksichtigung der ursprünglich angesetzten Teilungskosten weiter.
Entscheidung:
Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes eines Anrechts auch bei einem 500 EUR deutlich übersteigenden Betrag (hier: 4.284 EUR) keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrages benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle wurde soweit aufgehoben, wie darin zum Nachteil der weiteren Beteiligten entschieden worden war.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2021 – XII ZB 28/19)